Bescheinigung über gezahlte Beiträge; Anforderung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse

Sie brauchen für Ihre Einkommensteuererklärung eine Bescheinigung über Ihre zur Alterskasse gezahlten Beiträge? Diese Bescheinigung können Sie kostenlos anfordern.

Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse sind in einem bestimmten Umfang steuerlich absetzbar.

Dies gilt für Beiträge von

  • Landwirtinnen oder Landwirten,
  • deren Ehepartnerinnen oder -partnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie
  • mitarbeitenden Familienangehörigen.

Wenn Sie einen Nachweis über Ihre gezahlten Beiträge brauchen, können Sie eine entsprechende Beitragsbescheinigung für das jeweilige Steuerjahr anfordern.

Sie können die Bescheinigung auch anfordern, wenn Sie aktuell nicht versichert sind, aber in der Vergangenheit versichert waren. Für sehr lange zurückliegende Zeiträume ist eine Bescheinigung unter Umständen nicht mehr möglich.

Diese Bescheinigung können Sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Aufwendungen für die Altersvorsorge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Ihre Einkommensteuererklärung verwenden.

Ohne Ihre Anforderung übersenden wir die Bescheinigung allerdings nicht, weil für die Alterskasse keine gesetzliche Verpflichtung besteht die Bescheinigung regelmäßig für alle Versicherten zu erstellen.

In der Bescheinigung sind aus Ihrer Sicht Beiträge nicht vollständig oder nicht richtig aufgeführt? Dann kontaktieren Sie bitte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Voraussetzungen

Für Sie besteht oder bestand Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie haben einen entsprechenden Bescheid erhalten. Das gilt für:

  • Landwirtinnen oder Landwirte,
  • deren Ehepartnerinnen oder -partner beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sowie
  • mitarbeitende Familienangehörige.

Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Kosten

Für die Anforderung der Beitragsbescheinigung fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Die Beitragsbescheinigung hat nur Informationscharakter. Rechtsbehelfe sind nur gegen die zu Grunde liegenden Bescheide zum Beginn und Ende der Versicherungspflicht möglich.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. bei Anforderung durch andere Personen: Vollmacht oderBeschluss des Gerichts
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. bei Anforderung durch andere Personen: Vollmacht oderBeschluss des Gerichts
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. bei Anforderung durch andere Personen: Vollmacht oderBeschluss des Gerichts
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. bei Anforderung durch andere Personen: Vollmacht oderBeschluss des Gerichts

Weiterführende Links

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Stand

22.08.2024, 06:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

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Weißensteinstraße 70 - 72
34131 Kassel

Postanschrift

Weißensteinstraße 70 - 72
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Telefon

+49 561 9359-0

Fax

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