Differenzierungskräfte an Förderschulen; Beantragung der Einstellung
Förderschulen können die Einstellung von Differenzierungskräften bei der zuständigen Regierung beantragen.
Differenzierungskräfte unterstützen als Personal der Förderschule Schülerinnen und Schüler durch besondere Unterrichtsangebote. Sie gehören zum sonstigen schulischen Personal nach Art. 60a Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Sie unterstützen die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen, übernehmen jedoch keine eigenverantwortliche Förderung. Der Einsatz erfolgt gruppenbezogen zur Entlastung in Unterrichts- und Erziehungssituationen, z. B. durch die Unterstützung in Lernbereichen der Selbstversorgung (Schulvorbereitende Einrichtung (SVE)/Diagnose und Förderklassen (DFK)/Grundschulstufe) und die Übernahme angeleiteter Differenzierungsphasen in Kleingruppen.
Voraussetzungen
Die Schulleitungen der Förderschulen können im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die Einstellung von Differenzierungskräften beantragen.
Fristen
Die Antragsunterlagen sollten frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als „Differenzierungskraft“
- Differenzierungskräfte Tätigkeitsbeschreibung
- Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses von Differenzierungskräften
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Bestätigung für Beantragung eines Erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Zur Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG benötigen die Beschäftigten eine Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Einwohnermeldeamt. - Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Antrag von tariflichen Beschäftigten (Arbeitsvertrag) auf Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG
- Erklärung der/des Beschäftigten
- Erklärung der/des Beschäftigten (LfF)
- Dienstbeginnsanzeige / Dienstbeendigungsanzeige
- Formblatt über Belehrungen und Erklärungen der Lehrkraft/Betreuungskraft/Schulassistenz
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Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
Geringfügig Beschäftigte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
21.07.2023, 11:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)