Alkopopsteuer; Anzeige der Beförderung von unversteuerten Alkopops
Wenn Sie unversteuerte Alkopops befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System - EMCS).
Alkopops können unter Steueraussetzung befördert werden. Das bedeutet, dass die Alkopopsteuer während des Transports noch nicht fällig wird. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Alkopops im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden. Am Bestimmungsort wird die Steuer dann erhoben. In manchen Fällen können die Alkopops nach der Beförderung steuerfrei verwendet werden.
Beförderung innerhalb des deutschen Steuergebiets
Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung aus Steuerlagern beziehungsweise vom Ort der Einfuhr transportieren.
Folgende Zielorte können die unversteuerte Ware innerhalb des deutschen Steuergebiets empfangen:
- Steuerlager
- Betriebe, die die Alkopops steuerfrei verwenden dürfen
- sogenannte Begünstigte (zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen)
Alkopops dürfen innerhalb des Steuergebiets außerdem zur direkten Ausfuhr steuerfrei transportiert werden.
Beförderung in oder über andere Mitgliedstaaten
Steuerlagerinhaber und registrierte Versender dürfen Alkopops unter Steueraussetzung zu folgenden Zielorten außerhalb des deutschen Steuergebiets transportieren:
- Empfänger in anderen Mitgliedstaaten
- über andere Mitgliedstaaten zu einem Ort, an dem die Alkopops das Verbrauchssteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen
Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten
Alkopops dürfen aus anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung in Steuerlager im deutschen Steuergebiet transportiert werden.
Als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie unversteuerte Alkopops befördern. Ja nachdem, ob der in den Alkopops enthaltene Alkohol schon versteuert ist oder sich ebenfalls in einem Steueraussetzungsverfahren befindet, müssen Sie die Meldung elektronisch oder schriftlich machen. Welches Verfahren in Ihrem Fall gilt, können Sie im Bereich „Verfahrensablauf“ nachlesen.
Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Alkopops müssen versteuert werden.
Voraussetzungen
Sie betreiben ein Gewerbe und sind entweder Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender.
Sie müssen sich vor Eröffnung eines Verfahrens der Steueraussetzung vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung verfügt. Als Nachweis kann die Verbrauchsteuernummer des Empfängers herangezogen werden.
Fristen
-
Beim elektronischen Verfahren EMCS
- bei Versand: Abgabe der Meldung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
- bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach dem Ende der Beförderung
Kosten
Entgegennahme der Meldung: keine
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Formulare und Merkblätter auf der Seite der Zollverwaltung
- Übersicht über zertifizierte Software-Anbieter für das EMCS-Verfahren auf der Internetseite der Zollverwaltung
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
bei Beförderung nur unter Aussetzung der Alkopopsteuer in, aus oder über andere Mitgliedstaaten: „Vereinfachtes Begleitdokument“ (Formular 2725) bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung -
Erforderliche Unterlage/n
bei Beförderung nur unter Aussetzung der Alkopopsteuer in, aus oder über andere Mitgliedstaaten: „Vereinfachtes Begleitdokument“ (Formular 2725) bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung -
Erforderliche Unterlage/n
bei Beförderung nur unter Aussetzung der Alkopopsteuer in, aus oder über andere Mitgliedstaaten: „Vereinfachtes Begleitdokument“ (Formular 2725) bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung -
Erforderliche Unterlage/n
bei Beförderung nur unter Aussetzung der Alkopopsteuer in, aus oder über andere Mitgliedstaaten: „Vereinfachtes Begleitdokument“ (Formular 2725) bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung
Online Verfahren
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Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung
Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln. -
Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung
Onlineverfahren ist aus dem TextModul 14 (Formulare) abgeleitet.
Weiterführende Links
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Stand
22.08.2024, 06:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)