Alkopopsteuer; Beantragung einer Steuerentlastung für Alkopops

Wenn Sie Alkopops nachgewiesenermaßen versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkopopsteuer erhalten.

In bestimmten Fällen können nachweislich versteuerte Alkopops auf Antrag von der Alkopopsteuer entlastet werden. Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie sind Steuerlagerinhaber und nehmen die Alkopops in Ihr Steuerlager auf. Eine Entlastung ist möglich für:
    • Aufnahme von schon versteuerten Waren: Die Steuer wurde schon durch den Hersteller, Verkäufer oder eine anderer Steuerschuldner beglichen. 
    • Aufnahme von Rückwaren: Sie sind der ie ursprüngliche Steuerschuldner und nehmen Waren zurück in ihr Steuerlager auf.
  • Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffenden Alkopops sind.
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffenden Alkopops sind.
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Alkopops die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.

Voraussetzungen

  • bei Aufnahme schon versteuerter Alkopops in ein Steuerlager: Sie weisen nach, dass die Alkopops schon versteuert wurden. 
  • bei Rücknahme selbst versteuerter Alkopops: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung auf.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an. 

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • EinspruchDetaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.Klage vor dem Finanzgericht

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2780)"Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2781) Wenn auch für den in den Alkopops enthaltene Alkohol eine Steuerentlastung beantragt wird, benötigen Sie:    "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1272) mit verbundenem Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" Sowohl bei der Aufnahme von versteuerten Alkopops in Ihr Steuerlager in Deutschland als auch für den Fall, dass Sie versteuerte Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten befördern, ist der folgende Nachweis erforderlich: Wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die " Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735). Bei Beförderung von versteuerten Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten sind die folgenden weiteren Formulare vorzulegen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:  Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkopops nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, zeigen Sie dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt mit der " Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) an. Dieser Anzeige fügen Sie die " Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757) bei.das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinieden Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats
  • Erforderliche Unterlage/n
    "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2780)"Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2781) Wenn auch für den in den Alkopops enthaltene Alkohol eine Steuerentlastung beantragt wird, benötigen Sie:    "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1272) mit verbundenem Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" Sowohl bei der Aufnahme von versteuerten Alkopops in Ihr Steuerlager in Deutschland als auch für den Fall, dass Sie versteuerte Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten befördern, ist der folgende Nachweis erforderlich: Wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die " Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735). Bei Beförderung von versteuerten Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten sind die folgenden weiteren Formulare vorzulegen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:  Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkopops nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, zeigen Sie dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt mit der " Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) an. Dieser Anzeige fügen Sie die " Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757) bei.das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinieden Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats
  • Erforderliche Unterlage/n
    "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2780)"Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2781) Wenn auch für den in den Alkopops enthaltene Alkohol eine Steuerentlastung beantragt wird, benötigen Sie:    "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1272) mit verbundenem Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" Sowohl bei der Aufnahme von versteuerten Alkopops in Ihr Steuerlager in Deutschland als auch für den Fall, dass Sie versteuerte Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten befördern, ist der folgende Nachweis erforderlich: Wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die " Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735). Bei Beförderung von versteuerten Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten sind die folgenden weiteren Formulare vorzulegen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:  Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkopops nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, zeigen Sie dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt mit der " Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) an. Dieser Anzeige fügen Sie die " Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757) bei.das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinieden Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats
  • Erforderliche Unterlage/n
    "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2780)"Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" (Formular 2781) Wenn auch für den in den Alkopops enthaltene Alkohol eine Steuerentlastung beantragt wird, benötigen Sie:    "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1272) mit verbundenem Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" Sowohl bei der Aufnahme von versteuerten Alkopops in Ihr Steuerlager in Deutschland als auch für den Fall, dass Sie versteuerte Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten befördern, ist der folgende Nachweis erforderlich: Wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die " Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735). Bei Beförderung von versteuerten Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten sind die folgenden weiteren Formulare vorzulegen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:  Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkopops nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, zeigen Sie dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt mit der " Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) an. Dieser Anzeige fügen Sie die " Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757) bei.das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinieden Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats

Online Verfahren

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

05.01.2024, 07:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Hauptzollamt Schweinfurt

Hausanschrift

Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt

Postanschrift

Postfach 4150
97409 Schweinfurt

Telefon

+49 9721 6464-0

Fax

+49 9721 6464-1800

E-Mail Adresse

poststelle.hza-schweinfurt@zoll.bund.de

Webseite

http://www.zoll.de

Nach oben