Bergleute; Beantragung einer Knappschaftsausgleichsleistung

Wenn Sie Ihre Arbeit im Bergbau verloren haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) erhalten.

Die KAL hilft älteren Bergleuten, die von der schwierigen Arbeitsmarktsituation betroffen sind, bis zum Beginn der Altersrente. Die KAL erhalten Sie bis zum Wechsel in eine andere Rente und maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die Höhe Ihrer KAL wird genauso berechnet wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Es gibt allerdings folgende Besonderheiten:

  • Nur Ihre Ansprüche aus der knappschaftlichen Rentenversicherung werden berücksichtigt. Haben Sie weitere Ansprüche in der allgemeinen Rentenversicherung erworben, zum Beispiel durch Arbeit außerhalb des Bergbaus, zählen diese nicht mit. Die Beiträge, die Sie an die allgemeine Rentenversicherung zahlen, werden erst bei einer späteren Rente berücksichtigt, zum Beispiel bei der Altersrente.
  • Leistungszuschläge für ständige Arbeiten unter Tage werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
  • Im Gegensatz zur Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung enthält die KAL keine Zurechnungszeit.

Ihre Rentenhöhe bei der KAL ergibt sich also nur aus dem Anteil, der auf Ihre Ansprüche aus der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. 

Wenn Sie KAL empfangen, ist es für Sie vorteilhaft, wenn Sie Ihre Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhalten. Im Gegensatz zur KAL werden dann auch

  • der Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage und
  • Ansprüche aus der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt.

Die Zeit, in der Sie KAL erhalten, wird als Anrechnungszeit in der Rente berücksichtigt. Sie erhalten dadurch später mehr Rente. Folgende Altersrenten sind nach einer KAL möglich:

  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
  • die Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • die Altersrente für langjährig Versicherte,
  • die Regelaltersrente oder
  • die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Welche Altersrente im Anschluss an die KAL für Sie in Frage kommt, hängt davon ab, welche Anspruchsvoraussetzungen Sie erfüllen. Hierzu berät Sie Ihre Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Wenn Sie die KAL erhalten, dürfen Sie nur begrenzt dazuverdienen. Eine Teilzahlung wie bei den Altersrenten ist ausgeschlossen. Sie können in dieser Zeit auch kein Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II erhalten.

Wenn Sie eine erneute Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb aufnehmen, können Sie keine KAL mehr erhalten. Das gilt unabhängig davon, wie viel Sie verdienen.

Voraussetzungen

Sie sind mindestens 55 Jahre alt. 

Entweder haben Sie

  • eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt 

oder Sie haben 

  • eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren zur knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt,
  • eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt und 
  • die zuletzt unter Tage ausgeübte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. 

Außerdem müssen Sie unverschuldet gekündigt worden sein, zum Beispiel wegen 

  • Betriebseinschränkung,
  • Entlassung wegen Stilllegung, 
  • Zusammenlegung von Betrieben oder
  • anderen Rationalisierungsmaßnahmen. 

Sie können auch freiwillig aus dem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, wenn Sie 

  • eine Versicherungszeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt haben und 
  • nach dem 31.12.1971 Ihre Beschäftigung unter Tage aus gesundheitlichen Gründen wechseln mussten (verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau). 

Wenn Sie Anpassungsgeld bezogen haben, zählen diese Zeiten zur Versicherungszeit dazu. Sie müssen dafür vor dem Bezug des Anpassungsgelds zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben.

Fristen

Sie sollten den Antrag nach Möglichkeit bereits 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch. 
    Detaillierte Informationen können Sie dem Be-scheid über Ihren Antrag entnehmen.Klage vor dem Sozialgericht. 
    Detaillierte Informationen können Sie dem Wider-spruchsbescheid entnehmen.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf KnappschaftsausgleichsleistungPersonaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf KnappschaftsausgleichsleistungPersonaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf KnappschaftsausgleichsleistungPersonaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf KnappschaftsausgleichsleistungPersonaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch)

Weiterführende Links

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Stand

23.01.2023, 11:01 Uhr

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