Entlassung von Beschäftigten; Meldung

Beabsichtigen Sie in Ihrem Betrieb eine größere Zahl von Beschäftigten zu entlassen, müssen Sie das der Agentur für Arbeit rechtzeitig melden.

Sie planen in Ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Entlassungen? Dann sind Sie unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, das der Agentur für Arbeit vorab schriftlich zu melden (anzuzeigen). Das gilt auch, wenn Sie

  • Änderungskündigungen aussprechen,
  • Aufhebungsverträge anbieten möchten oder
  • Beschäftigte auf Ihre Veranlassung hin kündigen.

Sie können die Entlassungsanzeige nicht nachholen. Ab wann die Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und der Zahl der Entlassungen. Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie ihn vor einer Anzeige bei der Agentur für Arbeit schriftlich über Ihr Vorhaben unterrichten. Gemeinsam mit dem Betriebsrat müssen Sie darüber beraten, wie Entlassungen verhindert und deren Folgen minimiert werden können.

Folgende Informationen müssen Sie dem Betriebsrat mitteilen:

  • Gründe für geplante Entlassungen,
  • Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Beschäftigten,
  • Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
  • vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu Entlassenden,
  • für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Von der Anzeigepflicht bei Entlassungen ausgenommen sind:

  • Kleinbetriebe mit in der Regel bis zu 20 Beschäftigten,
  • Saison- und Kampagne-Betriebe bei Entlassungen, die durch die Eigenart dieser Betriebe bedingt sind (Ende der Saison/Auslaufen der Kampagne).

Wenn Saison und Kampagne-Betriebe allerdings aus anderen Gründen Entlassungen vornehmen (zum Beispiel vor Saisonende oder wegen Betriebsstilllegung), gilt für sie die Anzeigepflicht.

Zählt Ihr Betrieb zum Baugewerbe und erhalten Sie Saison-Kurzarbeitergeld, dann müssen Sie die Entlassungen ebenfalls melden.

Voraussetzungen

Wenn Ihr Betrieb folgende Voraussetzungen erfüllt, sind Sie zur Anzeige von Entlassungen verpflichtet:

  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 21 bis 59; Zahl der geplanten Entlassungen: mehr als 5 Beschäftigte.
  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 60 bis 499; Zahl der geplanten Entlassungen: 10 Prozent oder mehr als 25 Beschäftigte.
  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: mindestens 500; Zahl der geplanten Entlassungen: mindestens 30 Beschäftigte.
  • Die Anzeigepflicht entsteht, wenn die genannte Mindestzahl an Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen beabsichtigt ist.

Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen von Beschäftigten stehen Entlassungen gleich, wenn sie von Ihnen als Arbeitgeber veranlasst sind.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchKlage vor dem Sozialgericht

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn es einen Betriebsrat gibt: Kopie der Mitteilung an den BetriebsratStellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn es einen Betriebsrat gibt: Kopie der Mitteilung an den BetriebsratStellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn es einen Betriebsrat gibt: Kopie der Mitteilung an den BetriebsratStellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn es einen Betriebsrat gibt: Kopie der Mitteilung an den BetriebsratStellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen.

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

18.06.2024, 15:06 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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Zuständigkeit

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Hausanschrift

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Fax

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Webseite

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