Vollzeitpflege; Beantragung einer Pflegeerlaubnis

Wer ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche über Tag und Nacht in seinem Haushalt, also in Vollzeitpflege, aufnehmen will, wird als Pflegeperson bezeichnet und benötigt ei­ne sogenannte Pflegeerlaubnis.

Die Pflegeerlaubnis ist Ausdruck der staatlichen Fürsorge gegenüber Kindern und Jugendlichen, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie betreut werden, und wird vom jeweils zuständigen örtlichen Jugendamt erteilt.

Einer Pflegeerlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche

  • im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
  • als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
  • als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
  • bis zur Dauer von acht Wochen,
  • im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
  • in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

über Tag und Nacht aufnimmt.

Die Pflegeerlaubnis erlischt, wenn

  • das Pflegeverhältnis mit Einverständnis der Pflegeperson gelöst wird und das Kind oder der bzw. die Jugendliche die Pflegestelle verlässt,
  • das Kind oder der bzw. die Jugendliche in berechtigter Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Dauer oder nach § 42 Abs. 1 SGB VIII oder auf richterliche Anordnung aus der Pflegestelle herausgenommen wird, oder
  • das Kind oder der bzw. die Jugendliche länger als sechs Monate ununterbrochen nicht in der Pflegestelle gelebt hat.

Voraussetzungen

Das Jugendamt darf die Pflegeerlaubnis nur erteilen, wenn das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist.

Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

  • eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden,
  • die Aufnahme des Pflegekindes nicht mit dem Wohl aller in der Familie einer Pflegeperson lebender Kinder und Jugendlicher vereinbar oder eine Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder eines bzw. einer weiteren Jugendlichen überfordert ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden,
  • eine Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung einschließlich der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung beachtet wird,
  • Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte,
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Pflegeperson und ihre Haushaltsführung offensichtlich nicht geordnet sind,
  • eine Pflegeperson oder die in ihrem Haushalt lebenden Personen an einer Krankheit leiden, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährdet, oder
  • nicht ausreichender Wohnraum für die Kinder oder Jugendlichen und die im Haushalt lebenden Personen vorhanden ist.

Fristen

Die Erlaubnis ist vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen zu beantragen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
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Unterlagen

Stand

29.11.2023, 17:11 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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