Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherin; Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Berufsqualifikation
Der Beruf als Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache ist in Bayern reglementiert. Soweit sie eine außerbayerische Qualifikation vorweisen, muss diese anerkennt werden, wenn Sie vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.
Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) einen einschlägigen akademischen Gebärdensprachdolmetscherabschluss oder eine staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen zum Zweck der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung vor Gericht.
Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens überprüft die zuständige Stelle, ob wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der bayerischen Ausbildung zur staatliche geprüften Gebärdensprachdolmetscherin bzw. zum staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscher in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) bestehen.
Voraussetzungen
Um ein Anerkennungsverfahren eröffnen zu können, müssen Sie eine Berufsausbildung im Bereich Gebärdensprachdolmetscher durch ein einschlägiges Gebärdensprachdolmetscherstudium oder eine staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) nachweisen.
Die erworbene Berufsqualifikation muss Deutsch als korrespondierende Sprache umfassen.
Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.
Kosten
Die Gebühr für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt derzeit 40,00 EUR zuzüglich Postgebühren.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
- Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
- Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen:
amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde oder Ähnliches notwendigtabellarischer Lebenslauf (insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich der Gebärdensprachdolmetscherin bzw. des Gebärdensprachdolmetschers )Diplom bzw. Zeugnis über das einschlägige Gebärdensprachdolmetscherstudium bzw. die staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in amtlich beglaubigter Kopie (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)falls im Diplom/Zeugnis selbst nicht aufgeführt, ein offizieller Nachweis (z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnliches) über die abgelegten Abschlussprüfungen (im Bereich Gebärdensprachdolmetschen)offizielle Nachweise z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnlicheseine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Gebärdensprachdolmetscher festgestellt werden solleine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes -
Erforderliche Unterlagen:
amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde oder Ähnliches notwendigtabellarischer Lebenslauf (insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich der Gebärdensprachdolmetscherin bzw. des Gebärdensprachdolmetschers )Diplom bzw. Zeugnis über das einschlägige Gebärdensprachdolmetscherstudium bzw. die staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in amtlich beglaubigter Kopie (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)falls im Diplom/Zeugnis selbst nicht aufgeführt, ein offizieller Nachweis (z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnliches) über die abgelegten Abschlussprüfungen (im Bereich Gebärdensprachdolmetschen)offizielle Nachweise z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnlicheseine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Gebärdensprachdolmetscher festgestellt werden solleine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes -
Erforderliche Unterlagen:
amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde oder Ähnliches notwendigtabellarischer Lebenslauf (insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich der Gebärdensprachdolmetscherin bzw. des Gebärdensprachdolmetschers )Diplom bzw. Zeugnis über das einschlägige Gebärdensprachdolmetscherstudium bzw. die staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in amtlich beglaubigter Kopie (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)falls im Diplom/Zeugnis selbst nicht aufgeführt, ein offizieller Nachweis (z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnliches) über die abgelegten Abschlussprüfungen (im Bereich Gebärdensprachdolmetschen)offizielle Nachweise z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnlicheseine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Gebärdensprachdolmetscher festgestellt werden solleine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes -
Erforderliche Unterlagen:
amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde oder Ähnliches notwendigtabellarischer Lebenslauf (insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich der Gebärdensprachdolmetscherin bzw. des Gebärdensprachdolmetschers )Diplom bzw. Zeugnis über das einschlägige Gebärdensprachdolmetscherstudium bzw. die staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in amtlich beglaubigter Kopie (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)falls im Diplom/Zeugnis selbst nicht aufgeführt, ein offizieller Nachweis (z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnliches) über die abgelegten Abschlussprüfungen (im Bereich Gebärdensprachdolmetschen)offizielle Nachweise z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnlicheseine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Gebärdensprachdolmetscher festgestellt werden solleine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes
Weiterführende Links
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Staatliche Prüfung zum Gebärdensprachdolmetscher
Information des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
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Stand
12.04.2024, 08:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)