Hausunterricht; Beantragung von Kostenersatz für Mehrarbeit durch nicht staatliches Lehrpersonal
Nicht staatliches Lehrpersonal, das Hausunterricht leistet, kann für die dadurch entstehende Mehrarbeit Kostenersatz verlangen.
Der Hausunterricht erfolgt dann, wenn die Schülerin/der Schüler infolge einer längeren Krankheit oder Unterbringung in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen kann. Über die Erteilung des Hausunterrichts muss vor Beantragung von Kostenersatz für Mehrarbeit entschieden werden.
Formulare
- Aufrechnung der Mehrarbeitsstunden für Hausunterricht nach Art. 23 Abs. 2 BayEUG - nur für nichtstaatliches Personal
- Aufrechnung der Mehrarbeitsstunden für Hausunterricht nach Art. 23 Abs. 2 BayEUG - nur für nichtstaatliches Personal
- Aufrechnung der Mehrarbeitsstunden für Hausunterricht nach Art. 23 Abs. 2 BayEUG - nur für nichtstaatliches Personal
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Stand
20.12.2023, 07:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)