Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz; Einreichung eines Vorschlages
Die Landratsämter und kreisfreien Städte können bei der Regierung Personen, insbes. aus den Feuerwehren, für eine Steckkreuzehrung vorschlagen. Das Steckkreuz soll vor allem ein besonderes Engagement bei Bränden oder techn. Hilfeleistungen würdigen.
Das Steckkreuz wird für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden oder sonstigen Notständen verliehen. Bei der Beurteilung der Verleihungsvorschläge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Auszeichnung wird grundsätzlich nur alle zwei Jahre verliehen.
Das Steckkreuz wird den Auszuzeichnenden zusammen mit einer Anstecknadel, einer Bandschnalle in verkleinerter Ausführung und der Verleihungsurkunde grundsätzlich durch die Regierungspräsidentin/den Regierungspräsidenten ausgehändigt.
Voraussetzungen
Die Vorgeschlagenen müssen besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden oder sonstigen Notständen erworben haben, langjährige Mitgliedschaft in einer Feuerwehr reicht hingegen nicht aus.
Das Steckkreuz darf nicht verliehen werden, so lange für die Person bei einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein Eintrag wegen einer rechtskräftigen Verurteilung enthalten ist. Auch müssen die zu Ehrenden nach ihrem sonstigen Verhalten einer Auszeichnung würdig sein.
Rechtsgrundlagen
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Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 08. März 2013, zuletzt durch Bekanntmachung vom 06. Juni 2018 geändert.
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Stand
06.07.2023, 14:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)