Kurzzeitpflegeplätze; Beantragung einer Förderung für die Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege

Der Freistaat Bayern fördert die Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen in stationären Einrichtungen der Pflege.

Zweck

Die Förderung erfolgt zu dem Zweck, Trägern dieser Einrichtungen einen Pauschbetrag in Höhe von maximal 100 Euro je nicht belegtem Tag bis zu höchstens 10.000 Euro und Jahr zu gewähren, um die mit der Bereitstellung einhergehenden besonderen finanziellen Risiken abzufedern.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung ist es, Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen von den mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu entlasten und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen.

Im Rahmen einer Projektförderung können für die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids pro Projekt maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 10.000 Euro je Platz und Jahr gewährt werden.

Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent des einrichtungsindividuellen Tagessatzes.

Es gelten die Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP).

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, die einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI nachweisen können.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für die Bereithaltung der Kurzzeitpflege im Rahmen der Höchstfördergrenzen entstehen

Art, Höhe und Dauer der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Fehlbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Der Bewilligungszeitraum umfasst drei Jahre. Die Zuwendung beträgt je Platz maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag und ist gedeckelt auf maximal 10.000 Euro pro Platz und Jahr, höchstens 90 % des einrichtungsindividuellen Tagessatzes.

Fristen

Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

Stand

15.08.2023, 11:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bayerisches Landesamt für Pflege

Hausanschrift

Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg

Postanschrift

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Fax

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E-Mail Adresse

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Webseite

https://www.lfp.bayern.de

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