Bergbau; Aufsicht

Der Bergbau und alle mit einem Bergbaubetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten, Einrichtungen und Anlagen unterliegen einer staatlichen Aufsicht.

Bergbau ist als Sammelbegriff für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der im Bundesberggesetz genannten Bodenschätze einschließlich aller mit einem Bergbaubetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten und Einrichtungen zu verstehen.

  • Wegen der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Bergbaus zur Sicherung der Rohstoffversorgung,
  • zum Schutz der Lagerstätten,
  • zur Gewährleistung der Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus, und
  • zur Abwehr bergbaubedingter Gefahren

unterliegt der Bergbau der staatlichen Aussicht, der Bergaufsicht.

Wer zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen berechtigt ist, ferner die verantwortlichen Personen, die in § 64 Abs. 1 BbergG bezeichneten und die dem arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Dienst angehörenden sowie die unter § 66 Satz 1 Nr. 10 BbergG fallenden Personen (Auskunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde die zur Durchführung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Im Freistaat Bayern sind bei den Regierungen von Oberfranken und Oberbayern eingegliederten Bergämter für die Durchführung der Bergaufsicht zuständig. Das Bergamt Nordbayern ist eine Organisationseinheit bei der Regierung von Oberfranken, das Bergamt Südbayern ist eine Organisationseinheit bei der Regierung von Oberbayern. Das Bergamt Nordbayern ist für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken, das Bergamt Südbayern ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben zuständig. Erstreckt sich ein unter der Aufsicht der Bergbehörde stehender Betrieb über den Amtsbezirk eines Bergamts hinaus, so bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie das Bergamt, zu dessen Geschäftsbereich der Betrieb gehören soll.

Die Bergämter sind neben der Bergaufsicht auch für die gewerberechtliche Aufsicht bei Maßnahmen gewerblicher Unternehmer zur Herstellung oder wesentlichen Veränderung von Hohlräumen, die in nichtoffener Bauweise unter Tage errichtet werden, für Wiederherstellungsarbeiten und die Abfallbeseitigung in unterirdischen Hohlräumen sowie im Rahmen der Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, zuständig.

Rechtsgrundlagen

Stand

28.12.2023, 07:12 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

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