Kündigungsschutz; Beantragung der Zustimmung zur Kündigung

Beschäftigten, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, kann nur gekündigt  werden,  wenn das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zugestimmt hat.

Beschäftigte genießen unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dieser ergibt sich insbesondere aus § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und § 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

In den genannten Bereichen kann in besonderen Fällen eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. In Bayern sind hierfür die Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen zuständig.

Durch diesen besonderen Kündigungsschutz werden schwangere Frauen, Mütter nach der Entbindung, Mütter und Väter in Elternzeit sowie Frauen und Männer in Pflege- bzw. Familienpflegezeit vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt.

Kosten

Die Kosten für die Bearbeitung von Kündigungszulassungsanträgen richten sich nach dem jeweils angefallenen Verwaltungsaufwand. Sie belaufen sich zwischen 50 und max. 750 Euro pro betroffene Person.

Rechtsgrundlagen

Online Verfahren

  • Antrag auf Aufhebung des Kündigungsschutzes nach dem MuSchG, BEEG, PflegeZG, FPfZG
    Über diesen Onlinedienst können Sie eine Ausnahme vom Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) beantragen. Die für die Bearbeitung durch die zuständige Stelle benötigten Informationen und Unterlagen können im Verlauf der Antragstellung direkt beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.
  • Antrag auf Aufhebung des Kündigungsschutzes nach dem MuSchG, BEEG, PflegeZG, FPfZG
    Über diesen Onlinedienst können Sie eine Ausnahme vom Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) beantragen. Die für die Bearbeitung durch die zuständige Stelle benötigten Informationen und Unterlagen können im Verlauf der Antragstellung direkt beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.
  • Antrag auf Aufhebung des Kündigungsschutzes nach dem MuSchG, BEEG, PflegeZG, FPfZG
    Über diesen Onlinedienst können Sie eine Ausnahme vom Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) beantragen. Die für die Bearbeitung durch die zuständige Stelle benötigten Informationen und Unterlagen können im Verlauf der Antragstellung direkt beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden.

Stand

12.08.2025, 12:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Regierung von Unterfranken

Hausanschrift

Peterplatz 9
97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach
97064 Würzburg

Telefon

+49 931 380-00

Fax

+49 931 380-2222

E-Mail Adresse

poststelle@reg-ufr.bayern.de

Webseite

http://www.regierung.unterfranken.bayern.de

Nach oben