Kündigungsschutz; Beantragung der Zustimmung zur Kündigung
Beschäftigten, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, kann nur gekündigt werden, wenn das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zugestimmt hat.
Beschäftigte genießen unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dieser ergibt sich insbesondere aus § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und § 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
In den genannten Bereichen kann in besonderen Fällen eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. In Bayern sind hierfür die Gewerbeaufsichtsämter der Bezirksregierungen zuständig.
Durch diesen besonderen Kündigungsschutz werden schwangere Frauen, Mütter nach der Entbindung, Mütter und Väter in Elternzeit sowie Frauen und Männer in Pflege- bzw. Familienpflegezeit vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt.
Kosten
Die Kosten für die Bearbeitung von Kündigungszulassungsanträgen richten sich nach dem jeweils angefallenen Verwaltungsaufwand. Sie belaufen sich zwischen 50 und max. 750 Euro pro betroffene Person.
Rechtsgrundlagen
Formulare
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Antrag auf Zustimmung wegen Betriebs- bzw. Teilbetriebsschließung (auch bei Insolvenz) zur Kündigung
Empfänger: zuständiges Gewerbeaufsichtsamt - Antrag auf Zustimmung wegen Existenzgefährdung
- Antrag auf Zustimmung aufgrund des Verhaltens der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
Unterlagen
- Je nach Kündigungsgrund sind teils unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Diese sind den Formularen zu entnehmen.
- Je nach Kündigungsgrund sind teils unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Diese sind den Formularen zu entnehmen.
- Je nach Kündigungsgrund sind teils unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Diese sind den Formularen zu entnehmen.
- Je nach Kündigungsgrund sind teils unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Diese sind den Formularen zu entnehmen.
Stand
07.08.2023, 17:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)