Erziehungshilfe; Beantragung einer Förderung für ehrenamtliches Engagement

Der Freistaat Bayern fördert das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe.

Zweck

Die staatlichen Fördermittel sind dazu bestimmt, die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement zu verbessern.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung ist die professionelle fachliche Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiter.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für hauptamtliches (voll- oder teilzeitbeschäftigtes) Fachpersonal. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Fachpersonal werden nach Personalkostenpauschalen entsprechend § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) bemessen. Für Aushilfskräfte, die wegen Urlaub, Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Krankheit dieses Fachpersonals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben zuschussfähig.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Voraussetzungen

Die Maßnahmen des Zuwendungsempfängers müssen auf ein längerfristiges Wirken angelegt und geeignet sein, das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe zum Wohle der jungen Menschen und ihrer Familien wirksam zu verankern.

Die Fachkräfte, für die eine staatliche Zuwendung beantragt wird, müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomsozialpädagoge/Diplomsozialpädagogin (FH) bzw. Diplompsychologe/Diplompsychologin (Univ.) und über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Ausnahmen hinsichtlich der beruflichen Ausbildung bedürfen der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.

Fristen

Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch/Klage

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
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Stand

13.03.2024, 10:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Telefon

+49 89 2176-0

Fax

+49 89 2176-2914

E-Mail Adresse

poststelle@reg-ob.bayern.de

Webseite

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/

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