Schwangere in Not; Beantragung von Hilfen
Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hilft schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern, die sich in einer Notlage befinden.
Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, so kommen Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ in Betracht. Damit soll Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.
GegenstandBerücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern (z. B. Umstandskleidung, Baby-Erstausstattung, Haushalts- und Einrichtungsgegenstände).
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten.
ZuwendungsempfängerDie Leistungen werden an Mädchen und Frauen ausgereicht, die im Zeitpunkt des Hilfeersuchens schwanger sind.
Art und HöheDie Förderung erfolgt als auflösend bedingte Zweckzuwendungen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Voraussetzungen
- Ärztliche Bescheinigung über bestehende Schwangerschaft, Vorliegen einer Notlage
- Bereitschaft, Beratung in Anspruch zu nehmen
- Hauptwohnung in Bayern
- ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse
Fristen
Das Hilfegesuch muss während der Schwangerschaft, also vor der Geburt des Kindes, gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
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Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ an Schwangere in Not
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 30. Oktober 2020, Az. IV3/6562.01-1/252 -
Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ an Schwangere in Not
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 30. Oktober 2020, Az. IV3/6562.01-1/252 -
Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ an Schwangere in Not
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 30. Oktober 2020, Az. IV3/6562.01-1/252
Weiterführende Links
Stand
27.10.2023, 10:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)