Suchtprävention und Suchthilfe; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchthilfe.
Zweck
Mit den Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchthilfe sollen Suchtgefahren vorgebeugt und bereits bestehende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Gesundheit und Lebensqualität gemildert werden. Das bestehende flächendeckende Netz der Präventionsangebote soll aufrechterhalten und gestärkt werden. Zudem soll das Angebot der Jugendsuchtberatung im Freistaat ausgebaut werden.
Gegenstand
Gefördert werden Suchtpräventionsfachkräfte der Verbände und Kommunen, die suchtfachliche Beratung von betroffenen Jugendlichen und deren Angehörigen, die Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in den bayerischen Justizvollzugsanstalten durch externe Fachkräfte, Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung, sowie Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der im Suchtbereich Tätigen ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern und Angehörigen dienen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können Ausgaben für Personal und je nach Gegenstand der Förderung auch Sachausgaben.
Art und Höhe
Im Rahmen einer Projektförderung werden Zuschüsse in Form einer Festbetragsfinanzierung (Pauschalen) gewährt.
Der Träger muss einen haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.
Voraussetzungen
Haushaltsrechtliche Voraussetzungen sind:
- Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung durch Drittmittel/Eigenanteil durch den Träger
- Feststellung des herausragenden staatlichen Interesses an der Durchführung der Maßnahme durch die Förderbehörde
Fristen
Anträge auf erstmalige Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Präventions- und Beratungsangeboten im Suchtbereich können jederzeit gestellt werden.
Anträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Rechtsgrundlagen
-
Art. 23, 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
BayHO), BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
Formulare
- Antrag auf Gewährung einer staatlichen Zuwendung - Förderprogramm: Suchtbekämpfung
- Verwendungsnachweis über staatliche Zuwendungen - Förderprogramm: Suchtbekämpfung
Unterlagen
- ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung
- ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung
- ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung
- ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
03.03.2026, 08:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)