Kommunaler Finanzausgleich; Beantragung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen für Landkreise
Bedarfszuweisungen werden bei besonderen Aus- und Aufgabenbelastungen und für Gutachten zur Haushaltskonsolidierung gewährt. Stabilisierungshilfen werden als Sonderform an strukturschwache, konsolidierungswillige Landkreise in finanziellen Schwierigkeiten gewährt.
Bedarfszuweisungen werden an Landkreise gewährt, die aufgrund ihrer spezifischen strukturellen Verhältnisse (z. B. hoher Einwohnerrückgang, hohe Arbeitslosenquote) außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, die von den Regelzuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs nicht erfasst werden und die bei einzelnen Landkreisen trotz Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten zu - im Verhältnis zur allgemeinen Haushaltslage der Landkreise - besonderen Haushaltsschwierigkeiten führen. Landkreise können außerdem Bedarfszuweisungen für durch den Bayerischen Kommunalen Prüfverband (BKPV) erstellte Haushaltskonsolidierungsgutachten erhalten.
StabilisierungshilfenStabilisierungshilfen sind eine Sonderform der Bedarfszuweisung. Landkreise, die von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfen staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang unerlässlich. Ziel ist eine nachhaltige Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen, damit die Landkreise wieder mehr finanzielle Handlungsspielräume erlangen. Schwerpunkt der Mittelverwendung ist daher die Schuldentilgung.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen:
- besondere Aus- und Aufgabenbelastungen des Landkreises, die über den üblichen Rahmen hinausgehen und bei der Mehrheit der Landkreise nicht vorliegen,
- schwierige Haushaltslage (festzustellen u.a. anhand der freien Finanzspannen, Höhe der Rücklagen, Kreisumlagesatz etc.).
Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen an Landkreise für BKPV-Gutachten:
- Das Gutachten muss aktuell sein und
- der Landkreis muss besondere Haushaltsschwierigkeiten aufweisen.
Voraussetzungen für die Gewährung von Stabilisierungshilfen:
- Vorliegen einer finanziellen Härte (Beurteilung im Rahmen einer Gesamtschau, u. a. freie Finanzspannen, Rücklagen, Verschuldung),
- Vorliegen einer strukturellen Härte (überdurchschnittlicher Einwohnerverlust oder Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden liegt deutlich unter dem Landesdurchschnitt),
- Nachweis des Konsolidierungswillens (u.a. durch Erstellung bzw. Fortschreibung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts).
- Ab dem 6. Antragsjahr zusätzlich: Vorliegen eines besonderen Bedarfs
Fristen
Anträge auf Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen sind innerhalb der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegten Frist einzureichen. Die Frist wird den Bezirksregierungen und Landratsämtern im Frühjahr per Finanzministeriumsschreiben bzw. im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe "Weiterführende Links") bekanntgegeben.
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
Art. 11 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
GVBl. S. 436 2016; BayRS 605-1-F -
Art. 11 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
GVBl. S. 436 2016; BayRS 605-1-F -
Art. 11 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
GVBl. S. 436 2016; BayRS 605-1-F
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen
- Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen
- Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen
Unterlagen
- Muster 2 zu Art. 44 BayHO
- Muster zu § 4 Nr. 4 KommHV-Kameralistik bzw. Muster § 1 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Doppik
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letzte Ergebnis- und Finanzrechnung
(nur bei doppisch buchender Kommune) - Aufstellung der freiwilligen Leistungen
-
Haushaltskonsolidierungskonzept nach Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
(nur bei Anträgen auf Stabilisierungshilfe)
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
19.12.2023, 12:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)