Testament und Erbvertrag; Eröffnung

Wenn ein Testament vorhanden ist, wird dieses nach dem Tod des Erblassers vom Amtsgericht-Nachlassgericht eröffnet.

Erhält das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis und befindet sich ein Testament in seiner Verwahrung, so hat das Nachlassgericht die Pflicht, das Testament zu eröffnen. Hierzu bestimmt es nach freiem Ermessen entweder einen Termin zur Eröffnung des Testaments oder eröffnet das Testament – wie es der Regelfall in der Praxis ist – ohne Terminsbestimmung ("stille Eröffnung").

Bestimmt das Nachlassgericht zur Testamentseröffnung einen Termin, werden zu diesem die Personen geladen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen und, soweit vor Testamentseröffnung erkennbar, sonstige Beteiligte. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, an dem Eröffnungstermin teilzunehmen. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten mündlich bekannt zu geben und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen. Wer am Eröffnungstermin nicht erschienen ist, wird über den ihn betreffenden Inhalt des Testaments vom Nachlassgericht schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Eröffnet das Nachlassgericht das Testament ohne Terminsbestimmung, ist das Testament ebenfalls zu öffnen und eine Niederschrift über die Eröffnung aufzunehmen. Der Inhalt der Verfügung(en) wird sodann vom Nachlassgericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.

Kosten

Für die Eröffnung des Testaments wird eine Gebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Leistungen

Stand

05.03.2025, 15:03 Uhr

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