Psychotherapeut/-in; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in einem Drittstaat
Psychotherapeuten können eine Approbation beantragen, wenn sie die psychotherapeutische Ausbildung außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern psychotherapeutisch tätig werden wollen.
Wer in Deutschland als Psychotherapeut/in arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.
Wenn Sie eine psychotherapeutische Ausbildung abgeschlossen haben und in Bayern psychotherapeutisch tätig werden wollen, ist die Regierung von Oberbayern bayernweit zuständig.
Voraussetzungen
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Psychotherapeut/in sowie die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs beziehen.
Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihre Ausbildung außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, kann – bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen – die Approbation nur dann erteilt werden, wenn sie über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, muss ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt.
Fristen
Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.
Kosten
Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erworben haben und die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungs- oder Kenntnisstands zu überprüfen ist, sind für die Approbation 280 bis 500 EUR zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen
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§ 11 Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
- Akademischer Heilberuf Zulassung - Anlage 1 - Ärztliches Attest
- Akademischer Heilberuf Zulassung - Anlage 1 - Ärztliches Attest
- Akademischer Heilberuf Zulassung - Anlage 1 - Ärztliches Attest
Unterlagen
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Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
(in beglaubigter Kopie) -
wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
(in beglaubigter Kopie) -
gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
(in beglaubigter Kopie) -
lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf
(tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise) -
Nachweis der Straffreiheit
Vorlage von Strafregisterauszügen aus allen Ländern außerhalb Deutschlands, in denen der Antragsteller/die Antragstellerin sich länger als sechs Monate aufgehalten hat.Die Strafregisterauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Diese Auszüge sind jeweils in beglaubigter Kopie einzureichen. -
Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)
Ausbildungsnachweis wie z. B. Diplomggf. weitere landesspezifische NachweiseÜbersicht über die während des Studiums absolvierten Fächer mit Stundenzahl und Notenggf. Nachweis über abgeleistete Pflichtpraktika -
Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Heilberufs im Ausbildungs- und/oder Herkunftsstaat
(in beglaubigter Kopie) -
ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)
(Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit in den letzten fünf Jahren bereits ausgeübt wurde, benötigt. Diese Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.) -
ggf. Nachweise über Tätigkeit im Heilberuf (z. B. Arbeits- und Weiterbildungszeugnisse)
(im Original oder in beglaubigter Kopie) -
ggf. Curriculum/Studienbuch
(im Original) -
Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse
(Der Nachweis kann auf unterschiedliche Art erbracht werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Besondere Hinweise“.) -
Auf gesonderte Anforderung:
Führungszeugnis der Belegart „O“ Falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Approbation als Psychotherapeut/in". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.Es darf bei seiner Vorlage nicht älter als einen Monat sein. Ärztliches Attest (im Original) Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben sein und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.Es darf bei seiner Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Online Verfahren
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Antrag auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs
Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung einreichen. -
Antrag auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs
Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung einreichen. -
Antrag auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs
Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung einreichen.
Verwandte Leistungen
Stand
10.09.2024, 08:09 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)