Arbeitszeit; Überwachung

Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen überwachen, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird und bewilligen in Ausnahmefällen u. a. Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie im Einzelfall die Erhöhung der maximal zulässigen Arbeitszeit bei entsprechendem Ausgleich.

Das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, die höchstzulässige Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie die erforderlichen Pausen und indirekt die Freizeit als sogenannte Ruhezeit sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Sowohl im Arbeitszeitgesetz als auch in der Bayerischen Bedürfnisgewerbeverordnung sind bereits diverse gesetzliche Ausnahmetatbestände (wie z. B. für Krankenhäuser oder Energieversorgung) hinsichtlich Sonn- und Feiertagsbeschäftigung geregelt.

Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn durch entsprechende Verkürzung an anderen Werktagen in sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Das Arbeitszeitgesetz gibt jedoch nur die Obergrenzen aus Gründen des Gesundheitsschutzes vor. Die tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden bzw. die Wochenarbeitszeit ergeben sich aus den Tarifverträgen bzw. dem Arbeitsvertrag.

Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird von den Gewerbeaufsichtsämtern überwacht. Sie können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Die Gewerbeaufsichtsbeamten können

  • die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit betreten und besichtigen,
  • vom Arbeitgeber Auskünfte fordern und verlangen, dass er Arbeitszeitnachweise sowie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorlegt,
  • durch Bescheid die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit im Einzelfall feststellen,
  • durch Bescheid eine längere tägliche Arbeitszeit im Einzelfall bei entsprechendem Ausgleich bewilligen
  • Anordnungen erlassen, um die Vorschriften des Arbeitszeitgesetz durchzusetzen und
  • Verstöße mit einem Bußgeld ahnden.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

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Stand

27.06.2024, 15:06 Uhr

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