Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt nach Meldung des Versicherungsfalles
Wenn Sie infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit pflegebedürftig werden, können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung Pflegegeld und andere Leistungen erhalten.
Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Träger der Unfallversicherung zahlen Pflegegeld.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich zum einen nach der Art oder Schwere Ihres Gesundheitsschadens. Zum anderen spielt der Umfang der erforderlichen Hilfe eine Rolle. Beides zusammen ergibt die sogenannte Pflegebedürftigkeit, die mit einem Prozentsatz bemessen wird. Es gibt keine Pflegegradfeststellung wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Aus Ihrem Prozentsatz der Pflegebedürftigkeit ergibt sich die Höhe Ihres Pflegegeldes. Es gibt einen gesetzlich festgelegten Mindest- und einen Höchstbetrag.
Die Pflege zu Hause, sofern sie gewünscht wird, hat Vorrang vor der Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sowohl private Pflegepersonen, beispielsweise Angehörige, als auch professionelle ambulante Dienste können Sie häuslich pflegen.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Pflegebedürftigkeit haben Vorrang vor den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und der zugehörigen Pflegekassen. Wenn Sie also entsprechende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, ruht ein Anspruch auf Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Pflegeleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ab dem Tag, ab dem Sie hilflos beziehungsweise pflegebedürftig sind. Das heißt, Sie
- benötigen in erheblichem Umfang die Hilfe anderer Personen
- für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
- wegen der Folgen eines Versicherungsfalles
- Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
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Stand
11.03.2023, 15:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (siehe BayernPortal)