Kieferorthopädische Behandlung bei der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder und Jugendliche die Kosten für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung. Ihren Eigenanteil können Sie nach der Behandlung von Ihrer Krankenkasse zurückerstattet bekommen.

Gesetzliche Krankenkassen zahlen eine kieferorthopädische Behandlung für Versicherte, die zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist.

Ob die Behandlung bei Ihrem Kind medizinisch notwendig ist, beurteilt die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde anhand sogenannter kieferorthopädischer Indikationsgruppen (KIG) und deren 5 Schweregraden. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die Kosten für Ihr Kind ab dem Schweregrad 3. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung das Beißen, den Mundschluss oder die Gelenkfunktion bei Ihrem Kind bereits erheblich beeinträchtigt oder in Zukunft zu beinträchtigen droht.

Die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich Ihres zu leistenden Eigenanteils direkt mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Ihr Eigenanteil beträgt 20 Prozent der vertragsärztlichen Kosten. Haben Sie mehr als ein Kind in kieferorthopädischer Behandlung, verringert sich Ihr Eigenanteil für das zweite und jedes weitere Kind auf 10 Prozent der vertragsärztlichen Kosten. Voraussetzung ist, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. 

Wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist, zahlt Ihnen die gesetzliche Krankenkasse den Eigenanteil zurück. Dazu müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse beziehungsweise der Krankenkasse Ihres Kindes stellen und einige Unterlagen einreichen, zum Beispiel den Abschlussbericht der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden sowie die Eigenanteilsrechnungen mit entsprechendem Zahlungsnachweis.

Kostenübernahme für Erwachsene

Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die ab dem 18. Lebensjahr begonnen wird, kann die gesetzliche Krankenkasse nur in sehr wenigen Ausnahmefällen übernehmen. Dazu gehören zum Beispiel schwere Kieferanomalien, bei denen auch chirurgische Korrekturen notwendig sind. In diesen Fällen erstellt Ihre Kieferorthopädin oder Ihr Kieferorthopäde ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Behandlungskonzept.
 

Voraussetzungen

  • Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
  • Für die Erstattung des Eigenanteils muss Ihr Kind die Behandlung erfolgreich beendet haben.

Fristen

Sie müssen in der Regel keine Fristen beachten. 

Kosten

  • Für den Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse kommen keine Kosten auf Sie zu.
  • Wenn Ihr Kind mit Leistungen behandelt wird, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, müssen Sie das selbst zahlen. Das betrifft zum Beispiel zahnfarbene Brackets, Glattflächenversiegelung oder hochelastische Drähte aus Speziallegierungen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchKlage 

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Kieferorthopädischer Behandlungsplan Für die Erstattung des Eigenanteils werden zusätzlich die Abschlussbescheinigung der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden sowie die Rechnungen über Ihren Eigenanteil benötigt
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Kieferorthopädischer Behandlungsplan Für die Erstattung des Eigenanteils werden zusätzlich die Abschlussbescheinigung der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden sowie die Rechnungen über Ihren Eigenanteil benötigt
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Kieferorthopädischer Behandlungsplan Für die Erstattung des Eigenanteils werden zusätzlich die Abschlussbescheinigung der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden sowie die Rechnungen über Ihren Eigenanteil benötigt
     
  • Erforderliche Unterlage/n
    Kieferorthopädischer Behandlungsplan Für die Erstattung des Eigenanteils werden zusätzlich die Abschlussbescheinigung der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden sowie die Rechnungen über Ihren Eigenanteil benötigt
     

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Stand

18.09.2023, 09:09 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)

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