Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung

Sie haben ein Kind oder mehrere Kinder erzogen? Auf Antrag können Sie dies für Ihre spätere Rente berücksichtigen lassen.

Wenn Sie Kinder erziehen, bekommen Sie dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gutgeschrieben. Für diese Zeit erhalten Sie später mehr Rente. Das schafft einen Ausgleich dafür, dass Erziehende vielfach nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.
Für die Erziehung eines Kindes werden bis zu 3 Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Das sind die sogenannten Kindererziehungszeiten. Neben den Kindererziehungszeiten werden auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeit anerkannt. Sie beginnen mit dem Tag der Geburt und enden nach 10 Jahren.

Voraussetzungen

  • Sie können Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten beantragen, wenn Sie ein Kind in der Bundesrepublik Deutschland erzogen haben.
  • Auch Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern können Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten beantragen.

Fristen

In der Regel sind keine Fristen vorgegeben oder einzuhalten.
Es gibt eine Ausnahme:
Bei einer gemeinsamen Erziehung können die Kinderziehungs- und Berücksichtigungszeiten dem Vater zugeordnet werden. Die Berücksichtigung beim Vater muss mit einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern erfolgen. Diese kann nur für die Zukunft, höchstens für bis zu 2 Kalendermonaten rückwirkend abgegeben werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Vormerkungsbescheid entnehmen.Klage vor dem Sozialgericht.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Welche Nachweise oder Unterlagen nötig sind, wird Ihnen bei einer elektronischen Antragstellung angezeigt.Wenn Sie das Antragsformular verwenden, können Sie diesem entnehmen, welche Nachweise nötig sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Welche Nachweise oder Unterlagen nötig sind, wird Ihnen bei einer elektronischen Antragstellung angezeigt.Wenn Sie das Antragsformular verwenden, können Sie diesem entnehmen, welche Nachweise nötig sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Welche Nachweise oder Unterlagen nötig sind, wird Ihnen bei einer elektronischen Antragstellung angezeigt.Wenn Sie das Antragsformular verwenden, können Sie diesem entnehmen, welche Nachweise nötig sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Welche Nachweise oder Unterlagen nötig sind, wird Ihnen bei einer elektronischen Antragstellung angezeigt.Wenn Sie das Antragsformular verwenden, können Sie diesem entnehmen, welche Nachweise nötig sind.

Weiterführende Links

Stand

20.10.2022, 07:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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