Sozialgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage beim Sozialgericht

Sie können bei Streitigkeiten über sozialrechtliche Ansprüche eine Klage beim Sozialgericht einreichen.

Bei Streitigkeiten über sozialrechtliche Ansprüche können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit angerufen werden. Nach dem Sozialgerichtsgesetz gibt es

  • Sozialgerichte (1. Instanz),
  • Landessozialgerichte (2. Instanz) und
  • das Bundessozialgericht in Kassel (3. Instanz).

Die Zuständigkeit der Sozialgerichte erstreckt sich auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Alterssicherung für Landwirte), der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung, der Kriegsopferversorgung und dem Kassenarztrecht sowie auf andere gesetzlich zugewiesene Rechtsgebiete (z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Elterngeld, Bayerisches Familiengeld, Pflegeversicherung, Bayerisches Blindengeld, Soldatenversorgung, Impfschäden, Opfer von Gewalttaten, Ausweis für schwerbehinderte Menschen).

Die Sozialgerichte sind nicht zuständig für Streitsachen aus der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und dem Lastenausgleich (hierfür sind die Verwaltungsgerichte zuständig).

Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Klägerin bzw. der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren bzw. seinen Aufenthaltsort hat; steht sie bzw. er in einem Beschäftigungsverhältnis, kann sie bzw. er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Hat die Klägerin bzw. der Kläger ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Beklagte ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren bzw. seinen Aufenthaltsort hat.

Für die Prozessvertretung gilt, dass die Beteiligten in der 1. und 2. Instanz den Prozess selbst führen oder sich durch Bevollmächtigte (z. B. Verbandsvertreterinnen / Verbandsvertreter, Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, volljährige Familienangehörige, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberinnen / Arbeitgebern) vertreten lassen können. Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang durch Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt oder Verbandsvertreterinnen / Verbandsvertreter, ausgenommen für Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind hierbei heranzuziehen, das Gericht ist jedoch nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Das Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.  Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Soweit die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, kann das Sozialgericht zur Verfahrensbeschleunigung ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richterinnen bzw. ehrenamtliche Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden.

Voraussetzungen

Eine Klage kann bei Rechtsstreitigkeit über sozialrechtliche Ansprüche eingereicht werden.

Fristen

Klage zum Sozialgericht muss in der Regel innerhalb eines Monats (bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von 3 Monaten) nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eingereicht werden.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt (Ausgangsbescheid der Behörde) erlassen hat, einzureichen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger oder einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist.

Kosten

Gerichtskosten entstehen keine für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind; die anderen Beteiligten (z. B. Versicherungsträger) müssen für jede Streitsache unabhängig vom Ausgang des Rechtstreits eine Gebühr entrichten. In den übrigen Verfahren (z. B. zwischen Arbeitgebern und Versicherungsträgern, Versicherungsträgern untereinander oder Ärzten und Kassenärztlichen Vereinigungen) fallen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz an.

Die Vertretungskosten muss in allen Instanzen jeder Beteiligte zunächst selbst tragen. Das Gericht hat jedoch im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Kosten der Behörden und Versicherungsträger sind bis auf wenige Ausnahmen nicht zu erstatten. Im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich die anwaltliche Vergütung in der Regel nach Betragsrahmengebühren. Je nach Tätigkeit kann der Rechtsanwalt dabei in einem Rechtsstreit etwa eine Verfahrens-, eine Termins- und eine Einigungsgebühr verdienen.

Die Verfahrensgebühren liegen

  • in der 1. Instanz zwischen 60,00 und 660,00 EUR,
  • in der 2. Instanz zwischen 72,00 und 816,00 EUR und
  • in der 3. Instanz zwischen 96,00 und 1.056,00 EUR.

Die Terminsgebühren bewegen sich

  • in der 1. Instanz zwischen 60,00 und 610,00 EUR,
  • in der 2. Instanz zwischen 60,00 und 610,00 EUR und
  • in der 3. Instanz zwischen 96,00 und 990,00 EUR.

Außerdem sind dem Anwalt die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Kann eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter die Kosten vor Gericht nachweislich nicht aufbringen und ist sie bzw. er nicht durch eine Verbandsvertreterin bzw. einen Verbandsvertreter vertreten, so kann sie bzw. er Prozesskostenhilfe beantragen und der von ihr bzw. ihm bestimmte bzw. auf ihren bzw. seinen Antrag hin eine vom Gericht ausgewählte Rechtsanwältin bzw. ein vom Gericht ausgewählter Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde. Gegen Urteile und Gerichtsbescheide des Sozialgerichts ist innerhalb eines Monats (bei Zustellung im Ausland innerhalb von 3 Monaten) Berufung an das Landessozialgericht zulässig. In bestimmten Fällen ist die Berufung gesetzlich ausgeschlossen. Wenn sie vom Sozialgericht im Urteil oder Gerichtsbescheid nicht zugelassen wird, kann gegen die Nichtzulassung innerhalb eines Monats Beschwerde zum Landessozialgericht erhoben werden. Gegen Urteile des Landessozialgerichts kann Revision zum Bundessozialgericht eingelegt werden, wenn sie vom Landessozialgericht oder auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundessozialgericht zugelassen worden ist. In bestimmten Fällen kann auch gegen Urteile des Sozialgerichts Revision an das Bundessozialgericht (also ohne vorausgehendes Berufungsverfahren) eingelegt werden (Sprungrevision). Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (bei Zustellung im Ausland 3 Monate). Innerhalb von 2 Monaten ist die Revision zu begründen. Über Beschwerden gegen andere Sozialgerichtsentscheidungen entscheidet das Landessozialgericht. Allen Urteilen und Entscheidungen ist eine vollständige Rechtsmittelbelehrung beigefügt.

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

21.06.2023, 15:06 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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