Landwirtschaftliche Wildhaltung; Anzeige der Errichtung, der Erweiterung und des Betriebs eines Tiergeheges
Eine landwirtschaftliche Wildhaltung ist eine Haltung von Wildtierarten zur Gewinnung von Wildbret.
Wer ein Gehege für Dam-, Rot-, Sika- oder Muffelwild errichten, erweitern oder betreiben will, muss dies nach dem Tierschutzgesetz und dem Bayerischen Naturschutzgesetz bei dem zuständigen Landratsamt (Kreisverwaltungsbehörde) anzeigen.
Rechtsgrundlagen
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§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren -
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren -
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
Rechtsbehelfe
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Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Weiterführende Links
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Stand
23.02.2024, 13:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)