Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs

Das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 79 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG)

Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.

Hersteller und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn sie überprüft haben, ob ihre Kunden zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln berechtigt sind (Art. 101 Abs. 2 VO (EU) 2019/6, Art. 22 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248).

Den Anforderungskatalog arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Tierärzte finden Sie unter "Weiterführende Links".

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

12.09.2025, 17:09 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Landratsamt Aschaffenburg

Hausanschrift

Bayernstraße 18
63739 Aschaffenburg

Telefon

+49 6021 394-0

Fax

+49 6021 394-999

E-Mail Adresse

poststelle@lra-ab.bayern.de

Webseite

https://www.landkreis-aschaffenburg.de

Nach oben