Aufforstung; Beantragung einer Erlaubnis
Bei der Umwandlung von bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken in mit Waldbäumen bestockte Flächen handelt es sich um eine Aufforstung. Diese ist erlaubnispflichtig.
Die Aufforstung (Änderung der Begrifflichkeit seit der Neufassung des Art. 16 Bayerischen Waldgesetz am 1. Januar 2025; vorher: Erstaufforstung) eines bisher nicht forstlich genutzten Grundstücks mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung ist nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) erlaubnispflichtig. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde.
Die Aufforstungserlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn zum Beispiel
- Landschaftsplanungen der Gemeinden entgegenstehen,
- wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden,
- der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird,
- erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten sind oder
- eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich und noch nicht erfolgt ist.
Geplante oder bereits durchgeführte Aufforstungen, denen ein oben genannter Versagungsgrund entgegensteht, kann die Forstbehörde untersagen oder die Beseitigung der Aufforstung anordnen. Eine unerlaubte Aufforstung gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Voraussetzungen
Sie möchten ein nicht forstlich genutztes Grundstück aufforsten.
Fristen
Die Erlaubnis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist.
Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
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Aufforstung
Informationen im Waldbesitzer-Portal Bayern
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Stand
20.05.2025, 08:05 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)