Kraftfahrzeugsteuer; Bezahlung
Mit der verkehrsrechtlichen Zulassung Ihres Fahrzeugs beginnt für Sie die Kraftfahrzeug-Steuerpflicht. Die Höhe des Betrages, den Sie bezahlen müssen, ist abhängig von der Fahrzeugart.
Für die Besteuerung von Pkw sind abhängig vom Erstzulassungsdatum mehrere Kriterien entscheidend:
- Antriebsart wie Otto-, Diesel-, Wankelmotor
- Hubraum (cm³)
- Emissionsschlüssel bzw. Emissionsklasse (Euro-Norm)
- Kohlenstoffdioxid-Ausstoß Ihres Fahrzeugs (CO2-Wert).
Nutzfahrzeuge und Wohnmobile unterliegen in erster Linie einer gewichtsorientierten Besteuerung.
Kraftfahrzeuganhänger werden ebenfalls nach Gewicht besteuert.
Bei Krafträdern bemisst sich die Steuer nach dem Hubraum.
Sie können die voraussichtliche Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Ihr Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen berechnen.
Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer beispielsweise wegen fehlender Kontodeckung nicht bezahlen, ist das Hauptzollamt verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten.
Änderungsmitteilungen
- Änderungen der Daten des Fahrzeughalters sowie technische Veränderungen, die an Ihrem Fahrzeug vorgenommen werden, müssen Sie der Zulassungsbehörde mitteilen.
- Hat sich der Name oder die Bankverbindung des Steuerzahlers geändert, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Hauptzollamt mitteilen.
- Die Mitteilung kann formlos in Textform zum Beispiel auf dem Postweg, per Telefax oder per De-Mail erfolgen und ist durch den Girokontoinhaber zu zeichnen,
- Angaben zum Fahrzeugkennzeichen und der IBAN des Bezahlenden müssen darin enthalten sein, die Mandatsreferenznummer und Steuernummer sollten ebenfalls enthalten sein.
- Sie können die Änderung einer Bankverbindung auch online durchführen. Hierzu müssen Sie sich im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung registrieren.
- Hat sich der Zahler der Kraftfahrzeugsteuer geändert, ist immer ein neues SEPA-Lastschriftmandat bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt zu erteilen (Formular 032021 Kraftfahrzeugsteuer: SEPA-Lastschriftmandat für die SEPA-Basislastschrift). Eine formlose Änderungsmitteilung ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Bei Fragen zu Ihrem Steuerbescheid wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Steuerbescheid angegebene Dienststelle.
Voraussetzungen
Bei Fahrzeugen, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt mit der Zulassung bei der Zulassungsbehörde die Steuerpflicht. In diesen Fällen werden Sie als Halterin oder Halter des Fahrzeugs Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner und müssen die Kraftfahrzeugsteuer entrichten. Als Fahrzeug zählt dabei ein
- Personenkraftwagen,
- Wohnmobil,
- Nutzfahrzeug, beispielsweise Lastkraftwagen, Zugmaschine, Bus,
- Leichtfahrzeug, beispielsweise Quad, Buggy oder Trike
- Kraftrad (Motorrad) oder
- Kraftfahrzeuganhänger.
Fristen
- Mit der verkehrsrechtlichen Zulassung Ihres Fahrzeugs beginnt Ihre Steuerpflicht.
- Sie müssen die Kraftfahrzeugsteuer spätestens bis zu dem Tag der Fälligkeit bezahlen, der in Ihrem Kraftfahrzeug-Steuerbescheid angegeben ist.
- Die Steuerpflicht dauert so lange, wie Ihr Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist, mindestens einen Monat.
- Ihre Kraftfahrzeug-Steuerpflicht endet mit der Abmeldung oder Ummeldung Ihres Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
Kosten
Abgabe: keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
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Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Online Verfahren
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Weiterführende Links
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Stand
29.08.2022, 07:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)