Kraftfahrzeugsteuer; Informationen zur Befreiung für zugelassene Elektrofahrzeuge
Sie haben ein reines Elektrofahrzeug gekauft oder ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor nachträglich zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet? Dann können Sie für bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.
Zur Förderung der Elektromobilität sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine befristete Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge sowie eine sich daran anschließende Steuerermäßigung um 50 Prozent vor.
Reine Elektrofahrzeuge
Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eines reinen Elektroautos sind Sie ab dem Tag der Erstzulassung für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Für Sie gelten dann folgende Regelungen:
- Bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2030 sind Sie für bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2035.
- Anschließend ermäßigt sich für Sie die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
- Wechselt das Elektrofahrzeug die Besitzerin oder den Besitzer, wird die Steuerbefreiung auf die neue Halterin oder den neuen Halter übertragen, sofern der Zeitraum für die Befreiung noch nicht abgelaufen ist.
Als reine Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten:
- Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden.
- Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern wie Batterien gespeist werden.
- Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern wie wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen gespeist werden.
Nachträglich umgerüstete Elektrofahrzeuge
Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist ebenfalls für nachträglich auf reinen Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge gültig. Sofern alle Voraussetzungen für Ihr umgerüstetes Elektrofahrzeug zutreffen, werden Sie für die Dauer von 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2035. Die Steuervergünstigungen für umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb gelten ab dem Tag der Umrüstung, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzung als erfüllt feststellt.
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug muss bei Erstzulassung ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.
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Nachträglich umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Fahrzeug wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung ursprünglich mit einem Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor angetrieben.
- Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 18.05.2016 bis 31.12.2030 nachträglich zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet.
- Für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile wurde eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt.
Fristen
- Die Erstzulassung Ihres Elektrofahrzeugs muss zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2030 erfolgt sein.
- Bei nachträglicher Umrüstung zu einem Elektrofahrzeug muss der Zeitpunkt der Umrüstung zwischen dem 18.05.2016 und dem 31.12.2030 liegen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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EinspruchDetaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen. Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im Zoll-Portal möglich. Wählen Sie hierzu in der Dienstleistungsübersicht unter übergreifende Leistungen die Rubrik Einspruch aus.Klage vor dem Finanzgericht: Diese findet in der Regel nach dem Einspruchsverfahren statt.
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sowohl die Steuerbefreiung als auch die sich daran anschließende Steuerermäßigung werden vollautomatisiert gewährt. Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sowohl die Steuerbefreiung als auch die sich daran anschließende Steuerermäßigung werden vollautomatisiert gewährt. Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sowohl die Steuerbefreiung als auch die sich daran anschließende Steuerermäßigung werden vollautomatisiert gewährt. Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sowohl die Steuerbefreiung als auch die sich daran anschließende Steuerermäßigung werden vollautomatisiert gewährt. Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Weiterführende Links
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Stand
20.01.2026, 20:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)