Menschen mit Behinderungen; Beantragung von Arbeitshilfen durch Arbeitgeber beim Jobcenter

Wenn Ihre Beschäftigten wegen einer Behinderung besondere Unterstützung bei der Ausbildung oder im Beruf benötigen, können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Arbeitshilfen beantragen.

Individuelle Arbeitshilfen unterstützen Menschen mit Behinderungen in Ausbildung oder Beruf. Das Jobcenter stimmt die Unterstützung mit Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Ihren Betrieb ab.

Beispiele für Arbeitshilfen sind Auffahrtsrampen, sanitäre Einrichtungen oder Umbauten im Betrieb. Zu den Kosten der Arbeitshilfen zählen auch die erforderlichen Nebenkosten, zum Beispiel Planungskosten, Gebühren und Gutachterkosten. Nach einer Bezuschussung wird Ihr Betrieb Eigentümer der Arbeitshilfe.

Das Jobcenter kann je nach Entscheidung die gesamten Kosten oder einen Teil der Kosten der Arbeitshilfe für Sie übernehmen.

Förderungen von Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen sind Ermessenssache, einen rechtlichen Anspruch darauf haben Sie nicht.

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von dem Jobcenter einen Zuschuss für Arbeitshilfen im Betrieb erhalten:

  • Die Arbeitshilfe ist für eine dauerhafte Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben erforderlich.
  • Sie müssen die Kosten für die Arbeitshilfe nicht selbst übernehmen. Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber für eine behindertengerechte Arbeitsstätte bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen zuständig.
  • Die Umsetzung der Arbeitshilfe wäre für Sie unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden.
  • Die Arbeitshilfe ist für einen behindertengerechten Arbeits- oder Ausbildungsplatz zusätzlich erforderlich.
  • Die Person, für die die Arbeitshilfe bestimmt ist, hat eine Behinderung oder ihr droht eine Behinderung.
  • Die Agentur für Arbeit ist für die Person mit (drohender) Behinderung die zuständige Rehabilitationsträgerin. Dies gilt meist bei Menschen vor der beruflichen Erstausbildung und wenn kein anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel Berufsgenossenschaft oder Deutsche Rentenversicherung) zuständig ist.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch bei dem Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    AntragsformularKostenvoranschlagArbeits- oder Ausbildungsvertrag des Menschen mit BehinderungenRechnung (nachträglich nach Antragstellung einzureichen) Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    AntragsformularKostenvoranschlagArbeits- oder Ausbildungsvertrag des Menschen mit BehinderungenRechnung (nachträglich nach Antragstellung einzureichen) Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    AntragsformularKostenvoranschlagArbeits- oder Ausbildungsvertrag des Menschen mit BehinderungenRechnung (nachträglich nach Antragstellung einzureichen) Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    AntragsformularKostenvoranschlagArbeits- oder Ausbildungsvertrag des Menschen mit BehinderungenRechnung (nachträglich nach Antragstellung einzureichen) Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

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Stand

24.10.2025, 21:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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