Berufsausbildung in außerbetrieblicher Einrichtung; Beantragung einer Unterstützung für die Teilnahme beim Jobcenter

Wenn Sie keinen Ausbildungsplatz in einem Betrieb bekommen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung bei einem Maßnahmeträger teilnehmen.

Eine außerbetriebliche Berufsausbildung ist eine Alternative zu einer Ausbildung in einem Betrieb, wenn Sie noch keine Ausbildung gefunden haben und Sie keine Perspektive haben, wie es in Zukunft weitergehen soll.

Eine außerbetriebliche Berufsausbildung kommt für Sie auch dann in Frage, wenn Ihre betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung vorzeitig beendet wurde und die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung auch mit zusätzlicher Unterstützung derzeit nicht möglich ist. Sie können dann die Ausbildung bei einem Maßnahmeträger fortsetzen. Die bisherige Ausbildungszeit wird ­– wenn möglich – berücksichtigt.

Dabei ist es grundsätzlich egal, wie alt Sie sind.

Ihre außerbetriebliche Ausbildung findet in einem anerkannten Ausbildungsberuf statt. Freie Berufe sowie Pflegeberufe können nicht außerbetrieblich ausgebildet werden.

Ihre Ausbildung findet bei einem Maßnahmeträger statt. Die Kosten übernimmt das Jobcenter. Sie erhalten eine Ausbildungsvergütung und sind sozialversichert.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Berufsausbildungsbeihilfe bekommen.

Für den theoretischen Teil der Berufsausbildung besuchen Sie eine Berufsschule. Ihr praktischer Teil findet je nach Modell

  • grundsätzlich in den Werkstätten des Maßnahmeträgers statt einschließlich betrieblicher Ausbildungsphasen oder
  • grundsätzlich bei einem Ausbildungsbetrieb statt, mit dem der Maßnahmeträger kooperiert.

Bei der Ausbildung bei Ihrem Maßnahmeträger können Sie unter anderem

  • Nachhilfe in einzelnen Fächern oder beim Erlernen der deutschen Sprache,
  • Vorbereitung auf Klassenarbeiten und Prüfungen,
  • Unterstützung bei Alltagsproblemen,
  • vermittelnde Gespräche mit Ihren Ausbilderinnen oder Ausbildern, Lehrkräften und Eltern
  • nach dem Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung bei Bedarf eine fortgeführte Betreuung zur Sicherstellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung durch den bisherigen Träger 

erhalten.

Ein erfahrenes Team von Ausbilderinnen und Ausbildern, Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und -pädagogen begleitet Sie während der gesamten Zeit. Sie entwickeln zusammen mit Ihnen einen ganz persönlichen Förderplan auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes.

Während der außerbetrieblichen Berufsausbildung wird Ihr Übergang in eine betriebliche Ausbildung gefördert.

Beim Vorliegen bestimmter Gründe können Sie Ihre Ausbildung auch in Teilzeit absolvieren.

Auch als junger Mensch mit Behinderungen können Sie an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung teilnehmen, wenn Ihr individueller Förderbedarf damit abgedeckt werden kann und Sie durch die Ausbildung am Arbeitsleben teilhaben können.

Voraussetzungen

Sie können an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung teilnehmen, wenn

  • Sie Ihre Schulpflicht erfüllt haben, egal ob mit oder ohne Schulabschluss.
  • Sie noch keine Ausbildung gefunden und keine Perspektive haben, wie es in Zukunft weitergehen soll.
  • Ihre Eingliederung in eine betriebliche Berufsausbildung nicht mit ausbildungsbegleitender Unterstützung erreicht werden kann, zum Beispiel mit der Assistierten Ausbildung.
  • Sie lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.

Zum Personenkreis der Lernbeeinträchtigten zählen Sie, wenn

  • Sie die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, aber keinen Schulabschluss besitzen,
  • Sie eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen besucht haben oder
  • Sie trotz Hauptschul- oder vergleichbarem Schulabschluss eine betriebliche Ausbildung wahrscheinlich nicht erfolgreich absolvieren können.

Zum Personenkreis der sozial Benachteiligten zählen Sie,

  • wenn erhebliche soziale, persönliche und/oder psychische Belastungen vorliegen und die Anforderungen einer betrieblichen Ausbildung deshalb nicht erreicht werden können.
  • Anhaltspunkte dafür können sein:
  • Verhaltensauffälligkeiten
  • Leistungsschwächen (zum Beispiel Lese- und Rechtschreibschwäche)
  • Alleinerziehende
  • straffällig gewordene junge Menschen
  • junge Menschen, bei denen eine Suchtproblematik vorlag
  • junge Menschen mit Migrationshintergrund mit Sprachdefiziten oder bestehenden Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden Umfeld

Förderberechtigt sind Sie auch,

  • wenn Sie Bewerbungsbemühungen bei der Agentur für Arbeit nachgewiesen haben, Angebote der Berufsberatung wahrgenommen haben und 
  • wenn unabhängig von den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung mit deren Unterstützung nicht erreicht werden kann und
  • Sie in einer Region wohnen, in der es nicht ausreichend Ausbildungsplätze gibt.
     

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung fortsetzen wollen, weil Ihr betriebliches oder ein anderes außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, müssen Sie nicht zum Personenkreis der Lernbeeinträchtigten oder sozial Benachteiligten zählen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass Sie Ihre Ausbildung innerhalb des Vertragszeitraumes der Maßnahme beenden können und ein freier Platz vorhanden ist.

Besondere Voraussetzungen für Ausländerinnen oder Ausländer:

Als Ausländerin oder Ausländer können Sie die Förderung unter Berücksichtigung der bereits aufgeführten Voraussetzungen grundsätzlich bekommen, wenn Sie in Deutschland eine Ausbildung machen oder arbeiten dürfen – es sei denn, es greifen gesetzlich vorgegebene Förderausschlüsse. Dies können Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihrem zuständigen Jobcenter erfragen.

Sie haben keinen Anspruch auf die Teilnahme an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn Sie

  • vor maximal 5 Jahren nach Deutschland gekommen sind, um zu arbeiten, zu studieren oder eine Ausbildung zu machen,
  • gestattet oder geduldet sind.

Als neu einreisende förderungsberechtigte Ausländerin oder neu einreisender förderungsberechtigter Ausländer können Sie grundsätzlich nach einer Aufenthaltsfrist von 3 Monaten gefördert werden.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie benötigen Ihr letztes Schulzeugnis und Ihren Lebenslauf.Als Ausländerin oder Ausländer benötigen Sie den Nachweis des aktuellen Aufenthaltstitels.Sollten Sie über keinen Schulabschluss verfügen, aber die Schulpflicht erfüllt haben, benötigen Sie einen entsprechenden Nachweis.Gegebenenfalls weitere durch Sie beizubringende Unterlagen können sich aus dem Beratungsgespräch mit den Integrationsfachkräften des Jobcenters ergeben.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie benötigen Ihr letztes Schulzeugnis und Ihren Lebenslauf.Als Ausländerin oder Ausländer benötigen Sie den Nachweis des aktuellen Aufenthaltstitels.Sollten Sie über keinen Schulabschluss verfügen, aber die Schulpflicht erfüllt haben, benötigen Sie einen entsprechenden Nachweis.Gegebenenfalls weitere durch Sie beizubringende Unterlagen können sich aus dem Beratungsgespräch mit den Integrationsfachkräften des Jobcenters ergeben.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie benötigen Ihr letztes Schulzeugnis und Ihren Lebenslauf.Als Ausländerin oder Ausländer benötigen Sie den Nachweis des aktuellen Aufenthaltstitels.Sollten Sie über keinen Schulabschluss verfügen, aber die Schulpflicht erfüllt haben, benötigen Sie einen entsprechenden Nachweis.Gegebenenfalls weitere durch Sie beizubringende Unterlagen können sich aus dem Beratungsgespräch mit den Integrationsfachkräften des Jobcenters ergeben.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie benötigen Ihr letztes Schulzeugnis und Ihren Lebenslauf.Als Ausländerin oder Ausländer benötigen Sie den Nachweis des aktuellen Aufenthaltstitels.Sollten Sie über keinen Schulabschluss verfügen, aber die Schulpflicht erfüllt haben, benötigen Sie einen entsprechenden Nachweis.Gegebenenfalls weitere durch Sie beizubringende Unterlagen können sich aus dem Beratungsgespräch mit den Integrationsfachkräften des Jobcenters ergeben.

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Stand

24.10.2025, 21:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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