Ursprungszeugnis oder IHK-Bescheinigung für Handelsdokumente; Beantragung

Sie exportieren Waren und müssen bei der Wareneinfuhr den Ursprung Ihrer Ware nachweisen? Dann können Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung beantragen.

Wenn Sie Waren exportieren, verlangen in einigen Ländern Zollbehörden, Banken oder Unternehmen des Importlandes bei der Wareneinfuhr die Vorlage bestimmter Handelsdokumente. Dazu gehören

  • das Ursprungszeugnis, das Auskunft gibt über den handelspolitischen Ursprung einer Ware,
  • Bescheinigungen von Handelsdokumenten, zum Beispiel eine Handelsrechnung.

Die Ausstellung eines solchen Dokumentes können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragen.

Voraussetzungen

Sie können den handelspolitischen Ursprung der Ware zweifelsfrei nachweisen.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen IHK. Ihre IHK stellt Ihnen vierteljährlich eine Rechnung für die in diesem Zeitraum ausgestellten Ursprungszeugnisse.
Gebühr: 5 EUR - 35 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch oderverwaltungsgerichtliche Klage abhängig vom Landesrecht

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie benötigen Nachweise über den Ursprung der Ware, zum Beispiel: Ursprungszeugnisse von berechtigten Stellen oder ausländischen Kammern, die Mitglied der „World Chambers Federation“ sindErklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung Präferenznachweise, die in der EU anerkannt werden: Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED) oder präferenzielle UrsprungserklärungenLieferantenerklärungen (LE) für Präferenzware, z. B. EU oder TürkeiErklärung des registrierten/ermächtigten Ausführers (REX/EA) Handelsware – direkter oder indirekter Bezug: Herstellererklärung aus dem Drittland, ggf. mit Bezugsdokumenten oder Verzollungsbelegen Rechnungen und Lieferscheine von Herstellern in der EU, wenn die Herstellung im eigenen Betrieb erfolgt.von Händlern oder Drittland-Herstellern, sofern der Ursprung von einer zur Ausstellung berechtigten Stelle bestätigt ist Nachweise drittländischer Organisationen, solange kein Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehtsonstige Nachweise in Ausnahmefällen, wenn keine der oben genannten Unterlagen vorliegt Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen IHK, welche Unterlagen in Ihrem Fall konkret erforderlich sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie benötigen Nachweise über den Ursprung der Ware, zum Beispiel: Ursprungszeugnisse von berechtigten Stellen oder ausländischen Kammern, die Mitglied der „World Chambers Federation“ sindErklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung Präferenznachweise, die in der EU anerkannt werden: Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED) oder präferenzielle UrsprungserklärungenLieferantenerklärungen (LE) für Präferenzware, z. B. EU oder TürkeiErklärung des registrierten/ermächtigten Ausführers (REX/EA) Handelsware – direkter oder indirekter Bezug: Herstellererklärung aus dem Drittland, ggf. mit Bezugsdokumenten oder Verzollungsbelegen Rechnungen und Lieferscheine von Herstellern in der EU, wenn die Herstellung im eigenen Betrieb erfolgt.von Händlern oder Drittland-Herstellern, sofern der Ursprung von einer zur Ausstellung berechtigten Stelle bestätigt ist Nachweise drittländischer Organisationen, solange kein Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehtsonstige Nachweise in Ausnahmefällen, wenn keine der oben genannten Unterlagen vorliegt Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen IHK, welche Unterlagen in Ihrem Fall konkret erforderlich sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie benötigen Nachweise über den Ursprung der Ware, zum Beispiel: Ursprungszeugnisse von berechtigten Stellen oder ausländischen Kammern, die Mitglied der „World Chambers Federation“ sindErklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung Präferenznachweise, die in der EU anerkannt werden: Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED) oder präferenzielle UrsprungserklärungenLieferantenerklärungen (LE) für Präferenzware, z. B. EU oder TürkeiErklärung des registrierten/ermächtigten Ausführers (REX/EA) Handelsware – direkter oder indirekter Bezug: Herstellererklärung aus dem Drittland, ggf. mit Bezugsdokumenten oder Verzollungsbelegen Rechnungen und Lieferscheine von Herstellern in der EU, wenn die Herstellung im eigenen Betrieb erfolgt.von Händlern oder Drittland-Herstellern, sofern der Ursprung von einer zur Ausstellung berechtigten Stelle bestätigt ist Nachweise drittländischer Organisationen, solange kein Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehtsonstige Nachweise in Ausnahmefällen, wenn keine der oben genannten Unterlagen vorliegt Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen IHK, welche Unterlagen in Ihrem Fall konkret erforderlich sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie benötigen Nachweise über den Ursprung der Ware, zum Beispiel: Ursprungszeugnisse von berechtigten Stellen oder ausländischen Kammern, die Mitglied der „World Chambers Federation“ sindErklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung Präferenznachweise, die in der EU anerkannt werden: Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED) oder präferenzielle UrsprungserklärungenLieferantenerklärungen (LE) für Präferenzware, z. B. EU oder TürkeiErklärung des registrierten/ermächtigten Ausführers (REX/EA) Handelsware – direkter oder indirekter Bezug: Herstellererklärung aus dem Drittland, ggf. mit Bezugsdokumenten oder Verzollungsbelegen Rechnungen und Lieferscheine von Herstellern in der EU, wenn die Herstellung im eigenen Betrieb erfolgt.von Händlern oder Drittland-Herstellern, sofern der Ursprung von einer zur Ausstellung berechtigten Stelle bestätigt ist Nachweise drittländischer Organisationen, solange kein Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehtsonstige Nachweise in Ausnahmefällen, wenn keine der oben genannten Unterlagen vorliegt Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen IHK, welche Unterlagen in Ihrem Fall konkret erforderlich sind.

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Stand

12.12.2025, 08:12 Uhr

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