Betäubungsmittel; Meldung von Mengen zum Verkehr
Wenn Sie eine Erlaubnis zur Teilnahme am legalen Betäubungsmittelverkehr besitzen, müssen Sie den Umfang Ihres Betäubungsmittelverkehrs regelmäßig melden.
Wenn Sie eine Erlaubnis besitzen, um am legalen Betäubungsmittelverkehr teilzunehmen, müssen Sie zweimal pro Jahr den Umfang Ihres Betäubungsmittelverkehrs beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) melden. In der Meldung müssen Sie unter anderem getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge melden, die
- hergestellt, ein- oder ausgeführt, erworben oder abgegeben wurde,
- vernichtet wurde,
- zu anderen Zwecken verwendet wurde oder
- am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.
Wenn Sie ausschließlich Betäubungsmittel anbauen, dann müssen Sie nur einmal im Jahr Meldung erstatten. Dazu melden Sie getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge, die Sie beim Anbau je Anbaufläche gewonnen haben.
Sie sind meldepflichtig, solange Ihre Erlaubnis gültig ist beziehungsweise im jeweiligen Meldezeitraum gültig war. Auch wenn Sie trotz gültiger Erlaubnis nicht am Betäubungsmittelverkehr teilgenommen haben und keine Bestände aufweisen, müssen Sie dies in einer sogenannten Fehlanzeige melden.
Wenn Ihre Erlaubnis abläuft oder Sie darauf verzichten, müssen Sie eine Abschlussmeldung einreichen.
War eine Meldung fehlerhaft, können Sie eine Korrekturmeldung einreichen, um Ihre Angaben zu berichtigen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Erlaubnis zum legalen Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM-Erlaubnis).
- Bei Meldungen von Organisationen: Sie sind die für den legalen Betäubungsmittelverkehr verantwortliche Person, deren Vertretung oder ein Teil der Geschäftsführung.
Fristen
Sie müssen die Meldung für das vergangene Kalenderhalbjahr jeweils bis zum 31.01. beziehungsweise 31.07. einreichen. Wenn Sie ausschließlich Betäubungsmittel anbauen, müssen Sie die Meldung für das vergangene Kalenderjahr bis zum 31.01.einreichen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Ihre Betäubungsmittel-Nummer (BtM-Nummer)Ihre Meldung in Form der ausgefüllten Meldeformblätter des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)bei Korrektur: Unterlagen zur Korrektur -
Erforderliche Unterlage/n
Ihre Betäubungsmittel-Nummer (BtM-Nummer)Ihre Meldung in Form der ausgefüllten Meldeformblätter des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)bei Korrektur: Unterlagen zur Korrektur -
Erforderliche Unterlage/n
Ihre Betäubungsmittel-Nummer (BtM-Nummer)Ihre Meldung in Form der ausgefüllten Meldeformblätter des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)bei Korrektur: Unterlagen zur Korrektur -
Erforderliche Unterlage/n
Ihre Betäubungsmittel-Nummer (BtM-Nummer)Ihre Meldung in Form der ausgefüllten Meldeformblätter des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)bei Korrektur: Unterlagen zur Korrektur
Online Verfahren
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Meldung für den Betäubungsmittelverkehr online einreichen
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen. -
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Weiterführende Links
Stand
21.08.2025, 06:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)