Landeplätze; Beantragung einer Förderung für Investitionen in die Infrastruktur und Ausrüstung
Als Flugplatzbetreiber können Sie unter Umständen eine Zuwendung erhalten, wenn Sie in die Infrastruktur und Ausrüstung Ihres Landeplatzes investieren.
Die Zuwendung wird insbesondere zur Strukturverbesserung, zur Verbesserung der Verkehrsanbindung, zur Regionalentwicklung, zur Sicherheit im Luftverkehr sowie zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Luftverkehrs gewährt.
GegenstandDie Zuwendung dient der Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Ausrüstung, die für die Abwicklung des Luftverkehrs am Landeplatz erforderlich sind.
Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Grundlage der aktuellen Fassung der DIN 276.
Zu den zuwendungsfähigen Investitionen zählen insbesondere:
- Bau und Erneuerung befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen (zum Beispiel Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder);
- ortsfeste Anlagen für die Flugverkehrskontrolle (zum Beispiel Kontrollturm);
- Befeuerungsanlagen (zum Beispiel Startbahnbefeuerung, Anflugbefeuerung);
- Flugplatzbauten (zum Beispiel Abfertigungsgebäude, Unterstellhallen für Flugplatzfahrzeuge und -geräte);
- Flugplatzeinzäunungen;
- flugplatzbezogene Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und Entsorgung (zum Beispiel Tankanlagen, Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisches und wasserstoffbasiertes Fliegen einschließlich hierfür benötigter Photovoltaikanlagen);
- technische Anlagen zur Durchführung instrumentengestützter An- und Abflugverfahren sowie Anlagen des Wetterdienstes und vergleichbare technische Einrichtungen;
- Feuerlöschfahrzeuge, Schneeräumgeräte sowie vergleichbare Betriebsausrüstung.
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Fördersatz beträgt in der Regel 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Voraussetzungen
Zuwendungen können nur für Investitionen in Landeplätze gewährt werden,
- die nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) genehmigt sind,
- für die, sofern erforderlich, ein Zeugnis oder eine Freistellung nach § 10a LuftVG erteilt wurde,
- deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen bis zu 200.000 Passagiere beträgt,
- die allen potentiellen Nutzern offenstehen und
- Schwerpunktlandeplätze sind.
Investitionen können darüber hinaus auch an Verkehrslandeplätzen gefördert werden, die nicht Schwerpunktlandeplatz nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern sind, wenn die Investition einen Beitrag zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Luftverkehrs leistet (zum Beispiel Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisches und wasserstoffbasiertes Fliegen).
Zuwendungsempfänger sind Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung von Schwerpunktlandeplätzen.
Ausschlusskriterien:
Nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO darf die Zuwendung nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von einer deutschen Stelle gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen wurde, erhalten hat oder er einer solchen nachgekommen ist.
Fristen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Eigenerklärung des Antragstellers: Keine offene Rückforderungsanordnung der EU-KommissionBestätigung/Eigenerklärung: Einhaltung luftrechtliche NebenbestimmungenErklärung des Antragstellers: Angaben zu subventionserheblichen TatsachenBestätigung eines Wirtschaftsprüfers: Kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne der AGVOKostenschätzungen/KostenberechnungenDingliche AbsicherungBauunterlagen, Gestaltungspläne, ÜbersichtspläneSachbericht: Projektbeschreibung und Begründung des Antrags -
Erforderliche Unterlage/n
Eigenerklärung des Antragstellers: Keine offene Rückforderungsanordnung der EU-KommissionBestätigung/Eigenerklärung: Einhaltung luftrechtliche NebenbestimmungenErklärung des Antragstellers: Angaben zu subventionserheblichen TatsachenBestätigung eines Wirtschaftsprüfers: Kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne der AGVOKostenschätzungen/KostenberechnungenDingliche AbsicherungBauunterlagen, Gestaltungspläne, ÜbersichtspläneSachbericht: Projektbeschreibung und Begründung des Antrags -
Erforderliche Unterlage/n
Eigenerklärung des Antragstellers: Keine offene Rückforderungsanordnung der EU-KommissionBestätigung/Eigenerklärung: Einhaltung luftrechtliche NebenbestimmungenErklärung des Antragstellers: Angaben zu subventionserheblichen TatsachenBestätigung eines Wirtschaftsprüfers: Kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne der AGVOKostenschätzungen/KostenberechnungenDingliche AbsicherungBauunterlagen, Gestaltungspläne, ÜbersichtspläneSachbericht: Projektbeschreibung und Begründung des Antrags -
Erforderliche Unterlage/n
Eigenerklärung des Antragstellers: Keine offene Rückforderungsanordnung der EU-KommissionBestätigung/Eigenerklärung: Einhaltung luftrechtliche NebenbestimmungenErklärung des Antragstellers: Angaben zu subventionserheblichen TatsachenBestätigung eines Wirtschaftsprüfers: Kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne der AGVOKostenschätzungen/KostenberechnungenDingliche AbsicherungBauunterlagen, Gestaltungspläne, ÜbersichtspläneSachbericht: Projektbeschreibung und Begründung des Antrags
Stand
29.04.2025, 15:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)