Witwen- und Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Beantragung für frühere Ehepartnerinnen oder -partner

Nach dem Tod Ihres früheren Lebens- oder Ehepartners beziehungsweise Ihrer früheren Lebens- oder Ehepartnerin können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente erhalten.

Wenn Ihre frühere Ehepartnerin oder Ihr früherer Ehepartner infolge eines Versicherungsfalles verstorben ist, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall, erhalten Sie eine Rente. Das Gleiche gilt für eingetrage Lebenspartnerschaften. Dazu müssen Sie bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft einen Antrag stellen.

Die Rente beträgt 30 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person. Die monatliche Auszahlung beginnt 3 Monate nach dem Tod. Sie erhalten die Rente höchstens 21 Monate lang.

Sie erhalten die Rente in Höhe von 40 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person, wenn Sie:

  • ein Kind erziehen,
  • älter als 47 Jahre alt sind oder
  • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf die Rente haben, zum Beispiel wenn die verstorbene Person mehrmals verheiratet und geschieden war. In einem solchen Fall teilt sich die Rente je nach der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person auf.

Wenn Sie ein Einkommen haben, verringert sich die Rente.

Voraussetzungen

Sie erhalten die Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie frühere Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn

  • der Tod Folge eines Versicherungsfalles war,
    • dazu gehören Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten
  • Ihre frühere Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde und
  • die verstorbene Person Ihnen während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet oder
  • Sie Anspruch auf Unterhalt hatten.

Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Klage vor dem Sozialgericht

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    SterbeurkundeIhre Bankverbindung (IBAN und BIC)Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkundebeglaubigte Scheidung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem LebenspartnerschaftsgesetzIhre SozialversicherungsnummerZur Prüfung des Leistungsanspruches müssen Sie einen Antrag bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft stellen. Hier erfahren Sie auch, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen benötigt werden.
  • Erforderliche Unterlage/n
    SterbeurkundeIhre Bankverbindung (IBAN und BIC)Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkundebeglaubigte Scheidung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem LebenspartnerschaftsgesetzIhre SozialversicherungsnummerZur Prüfung des Leistungsanspruches müssen Sie einen Antrag bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft stellen. Hier erfahren Sie auch, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen benötigt werden.
  • Erforderliche Unterlage/n
    SterbeurkundeIhre Bankverbindung (IBAN und BIC)Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkundebeglaubigte Scheidung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem LebenspartnerschaftsgesetzIhre SozialversicherungsnummerZur Prüfung des Leistungsanspruches müssen Sie einen Antrag bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft stellen. Hier erfahren Sie auch, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen benötigt werden.
  • Erforderliche Unterlage/n
    SterbeurkundeIhre Bankverbindung (IBAN und BIC)Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkundebeglaubigte Scheidung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem LebenspartnerschaftsgesetzIhre SozialversicherungsnummerZur Prüfung des Leistungsanspruches müssen Sie einen Antrag bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft stellen. Hier erfahren Sie auch, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen benötigt werden.

Weiterführende Links

Stand

10.03.2025, 07:03 Uhr

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