Statistiken im Dienstleistungsbereich; Übermittlung von Daten als Arzt-, Zahnarzt- oder Psychotherapiepraxis
Wenn Sie das Statistische Bundesamt dazu auffordert, müssen Sie als Inhaberin oder Inhaber einer Arzt-, Zahnarzt- oder Psychotherapeutenpraxis Daten übermitteln.
Das Statistische Bundesamt (StBA) sammelt und analysiert laufend Daten über die deutsche Wirtschaft und andere Bereiche der Gesellschaft. Das StBA bereitet die Daten auf und stellt sie zur Verfügung. Diese Statistiken dienen unter anderem der Politik als Handlungsgrundlage.
Aus diesem Grund gibt es für Unternehmen eine Auskunftspflicht. Es werden nicht alle Unternehmen befragt. Je nach Branche wird eine unterschiedliche Anzahl an Unternehmen zufällig ausgewählt. Wenn Ihr Unternehmen eine entsprechende Anfrage des StBA erhält, müssen Sie die erfragten Daten übermitteln.
Das betrifft im Rahmen des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik:
- Arztpraxen für Allgemeinmedizin
- Facharztpraxen
- Zahnarztpraxen
- Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten
Zu diesen Daten können unter anderem gehören:
-
der Wert
- der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,
- der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
- die Kosten, untergliedert nach Kostenarten
- die beschäftigten Personen
- die Art und Zusammenarbeit der Praxen.
Voraussetzungen
Die Auskunftspflicht gegenüber dem Statistischen Bundesamt gilt für Inhaberinnen und Inhaber von:
- Arztpraxen für Allgemeinmedizin
- Facharztpraxen
- Zahnarztpraxen
- Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten
Fristen
Wie lange Sie Zeit haben, um die Daten zu übermitteln, können Sie dem Schreiben des Statistischen Bundesamtes entnehmen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
-
Allgemeine Rechtsgrundlagen
§§ 1 No. 2, 2 Para. 1, 7 KoStrukStatG
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Online Verfahren
-
Internetdatenerhebungsverfahren im Verbund (IDEV)
Über das Webformular in IDEV können Sie Ihre Meldung eingeben und online an das Statistische Bundesamt zustellen. Eine Kennung sowie ein Initialpasswort werden mit der Heranziehung versendet. -
Internetdatenerhebungsverfahren im Verbund (IDEV)
Über das Webformular in IDEV können Sie Ihre Meldung eingeben und online an das Statistische Bundesamt zustellen. Eine Kennung sowie ein Initialpasswort werden mit der Heranziehung versendet. -
Internetdatenerhebungsverfahren im Verbund (IDEV)
Über das Webformular in IDEV können Sie Ihre Meldung eingeben und online an das Statistische Bundesamt zustellen. Eine Kennung sowie ein Initialpasswort werden mit der Heranziehung versendet.
Weiterführende Links
Stand
17.10.2025, 16:10 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe BayernPortal)