Außenhandelwirtschaftsstatistik; Übermittlung von Daten
Als Unternehmen müssen Sie Ihren Warenverkehr zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen dem Statistischen Bundesamt melden.
Die Außenhandelsstatistik erfasst den Warenverkehr bei der Einfuhr und Ausfuhr über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland.
In der Außenhandelsstatistik werden Mengen und Werte der ein- oder ausgeführten Waren primär nach Warenarten und Ländern erhoben. Darüber hinaus werden jedoch noch weitere Daten erfragt, die im Zusammenhang der physischen Warenbewegung von grundsätzlichem Interesse sind.
Über die Auskunftsdatenbank GENESIS-Online können Sie monatliche und jährliche Außenhandelsergebnisse nach verschiedenen Warenklassifikationen in unterschiedlichen Datenformaten (xlsx, xls, csv, html) abrufen.
Zu den für die Veröffentlichung wichtigsten Erhebungsmerkmalen zählen:
- Warennummer,
- Wert,
- Menge,
- Ursprungsland,
- Versendungsland bei der Einfuhr,
- Bestimmungsland bei der Ausfuhr,
- Art des Geschäfts,
- Bundesland,
- Verkehrszweig.
Man unterscheidet bei der Außenhandelsstatistik zwischen
- Intrahandelsstatistik (Intrastat), der Erfassung des Warenverkehrs mit Ländern innerhalb der Europäischen Union (EU), und
- und Extrahandelsstatistik (Extrastat), der Erfassung des Warenverkehrs mit Ländern außerhalb der EU (Warenverkehr mit Drittländern).
Das Statistische Bundesamt erfasst die Daten über die grenzüberschreitenden Warenbewegungen entweder
- durch Ihre Meldung als auskunftspflichtiges Unternehmen (Intrahandel)
- oder über die Zollverwaltung (Extrahandel).
Meldepflichtig für die Intrahandelsstatistik sind die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligten, umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen. Zur Entlastung der Unternehmen wird jedoch auf der Grundlage von EU-Rechtsverordnungen bzw. nationalem Recht über den Abdeckungsgrad eine Anmeldeschwelle festgelegt. Erst wenn Ihr Unternehmen die Anmeldeschwelle überschreitet, ist es für das betreffende sowie das Folgejahr zur Intrahandelsstatistik meldepflichtig.
Voraussetzungen
Bei der direkten Firmenbefragung im Intrastat-System sind Unternehmen von der Meldepflicht befreit, deren innergemeinschaftliche Warenverkehre im Vorjahr oder im laufenden Jahr
- im Eingang den Wert von derzeit 800 000 EUR
- in der Versendung den Wert von derzeit 500 000 EUR
nicht übersteigen. Wenn Ihr Unternehmen mit den für das laufende Jahr kumulierten Werten die Wertgrenze überschreitet, müssen Sie ab diesem Monat statistische Meldungen abgeben.
Fristen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine
Online Verfahren
-
Internetdatenerhebungsverfahren im Verbund (IDEV)
Über das Webformular in IDEV können Sie Ihre Meldung eingeben und online an das Statistische Bundesamt zustellen. Eine Kennung sowie ein Initialpasswort werden mit der Heranziehung versendet. -
Internetdatenerhebungsverfahren im Verbund (IDEV)
Über das Webformular in IDEV können Sie Ihre Meldung eingeben und online an das Statistische Bundesamt zustellen. Eine Kennung sowie ein Initialpasswort werden mit der Heranziehung versendet. -
Internetdatenerhebungsverfahren im Verbund (IDEV)
Über das Webformular in IDEV können Sie Ihre Meldung eingeben und online an das Statistische Bundesamt zustellen. Eine Kennung sowie ein Initialpasswort werden mit der Heranziehung versendet.
Weiterführende Links
Stand
14.03.2025, 07:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe BayernPortal)