Außenhandelwirtschaftsstatistik; Übermittlung von Daten

Als Unternehmen müssen Sie Ihren Warenverkehr zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen dem Statistischen Bundesamt melden.

Die Außenhandelsstatistik erfasst den Warenverkehr bei der Einfuhr und Ausfuhr über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. 
In der Außenhandelsstatistik werden Mengen und Werte der ein- oder ausgeführten Waren primär nach Warenarten und Ländern erhoben. Darüber hinaus werden jedoch noch weitere Daten erfragt, die im Zusammenhang der physischen Warenbewegung von grundsätzlichem Interesse sind.
Über die Auskunftsdatenbank GENESIS-Online können Sie monatliche und jährliche Außenhandelsergebnisse nach verschiedenen Warenklassifikationen in unterschiedlichen Datenformaten (xlsx, xls, csv, html) abrufen.

Zu den für die Veröffentlichung wichtigsten Erhebungsmerkmalen zählen:

  • Warennummer, 
  • Wert, 
  • Menge, 
  • Ursprungsland, 
  • Versendungsland bei der Einfuhr, 
  • Bestimmungsland bei der Ausfuhr,
  • Art des Geschäfts, 
  • Bundesland, 
  • Verkehrszweig.

Man unterscheidet bei der Außenhandelsstatistik zwischen

  • Intrahandelsstatistik (Intrastat), der Erfassung des Warenverkehrs mit Ländern innerhalb der Europäischen Union (EU), und 
  • und Extrahandelsstatistik (Extrastat), der Erfassung des Warenverkehrs mit Ländern außerhalb der EU (Warenverkehr mit Drittländern).

Das Statistische Bundesamt erfasst die Daten über die grenzüberschreitenden Warenbewegungen entweder

  • durch Ihre Meldung als auskunftspflichtiges Unternehmen (Intrahandel) 
  • oder über die Zollverwaltung (Extrahandel).

Meldepflichtig für die Intrahandelsstatistik sind die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligten, umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen. Zur Entlastung der Unternehmen wird jedoch auf der Grundlage von EU-Rechtsverordnungen bzw. nationalem Recht über den Abdeckungsgrad eine Anmeldeschwelle festgelegt. Erst wenn Ihr Unternehmen die Anmeldeschwelle überschreitet, ist es für das betreffende sowie das Folgejahr zur Intrahandelsstatistik meldepflichtig.

Voraussetzungen

Bei der direkten Firmenbefragung im Intrastat-System sind Unternehmen von der Meldepflicht befreit, deren innergemeinschaftliche Warenverkehre im Vorjahr oder im laufenden Jahr 

  • im Eingang den Wert von derzeit  800 000 EUR
  • in der Versendung den Wert von derzeit  500 000 EUR

nicht übersteigen. Wenn Ihr Unternehmen mit den für das laufende Jahr kumulierten Werten die Wertgrenze überschreitet, müssen Sie ab diesem Monat statistische Meldungen abgeben.
 

Fristen

Die Daten zur Intrahandelsstatistik müssen Sie spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats mit den beschriebenen Online-Meldeverfahren an das Statistische Bundesamt senden.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchDetaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid des Statistischen Bundesamtes entnehmen.verwaltungsgerichtliche Klage

Unterlagen

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

14.03.2025, 07:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Statistisches Bundesamt

Hausanschrift

Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden

Telefon

+49 611 75-4863

Fax

+49 611 72-4000

E-Mail Adresse

poststelle@destatis.de

Webseite

https://www.destatis.de

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