Strahlenschutz; Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses, Fundes oder Notfalls

Der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses sowie das Abhandenkommen, den Fund oder die Erlangung radioaktiver Stoffe ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Der Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:

  • Notfall
  • Störfall
  • Sonstiges bedeutsames Vorkommnis
  • Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen
  • Fund und Erlangung von radioaktiven Stoffen
  • Kontaminierung von Metall durch Einschmelzen oder sonstige metallurgische Bearbeitung einer Strahlenquelle

Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung des Ereignisses erforderlich sind. Soweit möglich, sind die Ursachen und Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung eines solchen Vorfalls anzugeben.

Zuständigkeiten
  • Für Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig.
  • Im Übrigen ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.

Voraussetzungen

Die Meldung sollte von einer im Strahlenschutz fachkundigen Person abgegeben werden.

Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung durch die Behörde erforderlich sind, z.B.:

  • Kategorie und Meldekriterien des Vorkommnisses nach Anlage 14 bzw. 15 der StrlSchV
  • Anwendungsart, angewandtes medizinisches Verfahren
  • Ereignisdatum /-zeitraum
  • Angaben zum Betreiber/Institution und Funktionsbereich
  • Beschreibung des Ereignisses
  • Angaben zur Dosis, sonstige radiologische Spezifikationen (Nuklid, Aktivität usw.)
  • Angaben zur Anzahl der betroffenen Personen und Angaben zu Geschlecht und Alter
  • Beschreibung der Ursache, der Folgen (gesundheitliche Folgen, Kurzzeit- und Langzeitfolgen)
  • Angabe des Gerätetyps und der Anlage
  • Angabe des Geräteherstellers
  • Angaben zu ergriffenen Sofortmaßnahmen (ärztlich, betrieblich)

Fristen

Die Meldungen haben unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • keiner

Unterlagen

Online Verfahren

  • Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 108 StrlSchV
    Mit dem Onlineassistenten können Sie die Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 108 StrlSchV schnell und unkompliziert übermitteln. Ihre Angaben werden durch die Behörden auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Sie erhalten auf Wunsch eine Bestätigung. Sie können Ihre eingegebenen (Betreiber-)Daten abspeichern und als Vorlage für zukünftige Uploads vorhalten.
  • Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 108 StrlSchV
    Mit dem Onlineassistenten können Sie die Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 108 StrlSchV schnell und unkompliziert übermitteln. Ihre Angaben werden durch die Behörden auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Sie erhalten auf Wunsch eine Bestätigung. Sie können Ihre eingegebenen (Betreiber-)Daten abspeichern und als Vorlage für zukünftige Uploads vorhalten.
  • Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 108 StrlSchV
    Mit dem Onlineassistenten können Sie die Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses nach § 108 StrlSchV schnell und unkompliziert übermitteln. Ihre Angaben werden durch die Behörden auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Sie erhalten auf Wunsch eine Bestätigung. Sie können Ihre eingegebenen (Betreiber-)Daten abspeichern und als Vorlage für zukünftige Uploads vorhalten.

Weiterführende Links

Stand

06.02.2026, 10:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

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