Strahlenschutz; Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses, Fundes oder Notfalls
Der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses sowie das Abhandenkommen, den Fund oder die Erlangung radioaktiver Stoffe ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Beim Umgang mit offenen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen kann es trotz Schutzmaßnahmen zu technischen, organisatorischen oder menschlichen Fehlern kommen. Wenn ein Ereignis zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat oder führen könnte, wird es als „Vorkommnis“ bezeichnet.
Erfüllt ein Vorkommnis mindestens ein Kriterium der Anlage 14 oder 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) spricht man von einem „bedeutsamen Vorkommnis“. Bedeutsame Vorkommnisse sind z. B. Versagen bzw. Mängel sicherheitstechnischer Einrichtungen, Brand, und Kontaminationen von Personen oder Arbeitsbereichen
Der Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
- Notfall
- Störfall
- Sonstiges bedeutsames Vorkommnis
- Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen
- Fund und Erlangung von radioaktiven Stoffen
- Kontaminierung von Metall durch Einschmelzen oder sonstige metallurgische Bearbeitung einer Strahlenquelle
Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung des Ereignisses erforderlich sind. Soweit möglich, sind die Ursachen und Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung eines solchen Vorfalls anzugeben.
Zuständigkeiten- Für Vorkommnisse und Funde im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.
- Bei Vorkommnissen im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern liegt die Zuständigkeit in der Regel bei den Gewerbeaufsichtsämtern.
Voraussetzungen
Die Meldung sollte von einer im Strahlenschutz fachkundigen Person abgegeben werden.
Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung durch die Behörde erforderlich sind, z.B.:
- Kategorie und Meldekriterien des Vorkommnisses nach Anlage 14 bzw. 15 der StrlSchV
- Anwendungsart, angewandtes medizinisches Verfahren
- Ereignisdatum /-zeitraum
- Angaben zum Betreiber/Institution und Funktionsbereich
- Beschreibung des Ereignisses
- Angaben zur Dosis, sonstige radiologische Spezifikationen (Nuklid, Aktivität usw.)
- Angaben zur Anzahl der betroffenen Personen und Angaben zu Geschlecht und Alter
- Beschreibung der Ursache, der Folgen (gesundheitliche Folgen, Kurzzeit- und Langzeitfolgen)
- Angabe des Gerätetyps und der Anlage
- Angabe des Geräteherstellers
- Angaben zu ergriffenen Sofortmaßnahmen (ärztlich, betrieblich)
Fristen
Die Meldungen haben unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses gem. § 108 StrlSchV – Anlage 14 (Empfänger: Landesamt für Umwelt)
- Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses gem. § 108 StrlSchV – Anlage 15 (Empfänger: Landesamt für Umwelt)
Unterlagen
Weiterführende Links
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Leitfaden für Meldungen – Bedeutsame Vorkommnisse beim Umgang mit und Verlust von radioaktiven Stoffen
Hilfestellung und Hinweise für die Meldung von bedeutsamen Vorkommnissen und Funden im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen -
Hinweise für Metall bearbeitende und verarbeitende Betriebe - Verdacht auf radioaktiv kontaminierten Stahl/Schrott bzw. Abfall
Hilfestellung und Hinweise für die Meldung von radioaktiv kontaminiertem Stahl/Schrott bzw. Abfall. -
Bayerische Gewerbeaufsicht - Röntgenstrahlung und Störstrahler
Informationen zum Strahlenschutzrecht -
Strahlenschutz - Sicherstellung eines ausreichenden Strahlenschutzes
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz -
Strahlung – auf die Dosis kommt es an
Allgemeine Information zur Strahlung, Gefahren, usw.
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Stand
17.04.2025, 12:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)