Tabakerzeugnisse; Beantragung der Zulassung eines neuartigen Tabakerzeugnisses

Neuartige Tabakerzeugnisse, zum Beispiel erhitzte Tabakerzeugnisse, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Eine Zulassung beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

In Deutschland dürfen neuartige Tabakerzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Neuartige Tabakerzeugnisse definiert der Gesetzgeber als Tabakerzeugnisse, die

  • nicht in eine der nachstehenden Kategorien fallen:
    • Zigaretten,
    • Tabak zum Selbstdrehen,
    • Pfeifentabak,
    • Wasserpfeifentabak,
    • Zigarren,
    • Zigarillos,
    • Kautabak,
    • Schnupftabak und
    • Tabak zum oralen Gebrauch;
  • und die nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht werden.

Bei E-Zigaretten und pflanzlichen Raucherzeugnissen, zum Beispiel Kräuterzigaretten, handelt es sich nicht um Tabakerzeugnisse und damit auch nicht um neuartige Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Definition.

Wenn Ihr Unternehmen neuartige Tabakerzeugnisse produziert oder nach Deutschland importiert und deren Inverkehrbringung in Deutschland vorgesehen ist, müssen Sie für diese Produkte eine Zulassung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen.

Die Zulassung enthält auch die Feststellung, ob das neuartige Tabakerzeugnis ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis ist.

Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn Ihr Tabakerzeugnis die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Die Zulassung entbindet Sie nicht von der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Mitteilung der Produkte im Notifizierungsportal EU Common Entry Gate (EU-CEG).

Voraussetzungen

  • Sie beantragen die Zulassung für ein neuartiges Tabakerzeugnis, also ein Tabakerzeugnis,
    • das nicht in eine der nachstehenden Kategorien fällt:
      • Zigaretten,
      • Tabak zum Selbstdrehen,
      • Pfeifentabak,
      • Wasserpfeifentabak,
      • Zigarren,
      • Zigarillos,
      • Kautabak,
      • Schnupftabak und
      • Tabak zum oralen Gebrauch;
    • und das nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wird.
  • Der Antrag ist vom Hersteller oder Importeur zu stellen.

Das antragsgegenständliche Erzeugnis muss die tabakrechtlichen Anforderungen erfüllen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.Klage vor dem Verwaltungsgericht. Weitere Informationen, wie Sie Klage einreichen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Fügen Sie Ihrem deutschsprachigen Antrag gemäß § 9 Absatz 2 Tabakerzeugnisverordnung die folgenden Unterlagen in elektronischer Form bei: Name, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs,Beschreibung des neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen sowie die verwendeten Analysemethoden und Messverfahren,verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, suchterzeugenden Wirkungen und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere in Bezug auf seine Inhaltsstoffe und Emissionen,verfügbare Studien zur Marktforschung und zu den Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse anfertigen, undsonstige verfügbare Informationen, einschließlich einer Risiko-Nutzen-Analyse des neuartigen Tabakerzeugnisses, seiner zu erwartenden Auswirkungen auf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie zu erwartende Verbraucherwahrnehmungen. Die aufgeführten Anlagen zum Antrag werden auch in englischer Sprache akzeptiert. Ergeben sich Änderungen in der Zusammensetzung, sind neue Studien verfügbar oder fordert das BVL weitere Informationen an, müssen Sie diese unverzüglich nachreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Fügen Sie Ihrem deutschsprachigen Antrag gemäß § 9 Absatz 2 Tabakerzeugnisverordnung die folgenden Unterlagen in elektronischer Form bei: Name, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs,Beschreibung des neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen sowie die verwendeten Analysemethoden und Messverfahren,verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, suchterzeugenden Wirkungen und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere in Bezug auf seine Inhaltsstoffe und Emissionen,verfügbare Studien zur Marktforschung und zu den Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse anfertigen, undsonstige verfügbare Informationen, einschließlich einer Risiko-Nutzen-Analyse des neuartigen Tabakerzeugnisses, seiner zu erwartenden Auswirkungen auf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie zu erwartende Verbraucherwahrnehmungen. Die aufgeführten Anlagen zum Antrag werden auch in englischer Sprache akzeptiert. Ergeben sich Änderungen in der Zusammensetzung, sind neue Studien verfügbar oder fordert das BVL weitere Informationen an, müssen Sie diese unverzüglich nachreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Fügen Sie Ihrem deutschsprachigen Antrag gemäß § 9 Absatz 2 Tabakerzeugnisverordnung die folgenden Unterlagen in elektronischer Form bei: Name, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs,Beschreibung des neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen sowie die verwendeten Analysemethoden und Messverfahren,verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, suchterzeugenden Wirkungen und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere in Bezug auf seine Inhaltsstoffe und Emissionen,verfügbare Studien zur Marktforschung und zu den Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse anfertigen, undsonstige verfügbare Informationen, einschließlich einer Risiko-Nutzen-Analyse des neuartigen Tabakerzeugnisses, seiner zu erwartenden Auswirkungen auf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie zu erwartende Verbraucherwahrnehmungen. Die aufgeführten Anlagen zum Antrag werden auch in englischer Sprache akzeptiert. Ergeben sich Änderungen in der Zusammensetzung, sind neue Studien verfügbar oder fordert das BVL weitere Informationen an, müssen Sie diese unverzüglich nachreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Fügen Sie Ihrem deutschsprachigen Antrag gemäß § 9 Absatz 2 Tabakerzeugnisverordnung die folgenden Unterlagen in elektronischer Form bei: Name, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs,Beschreibung des neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen sowie die verwendeten Analysemethoden und Messverfahren,verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, suchterzeugenden Wirkungen und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere in Bezug auf seine Inhaltsstoffe und Emissionen,verfügbare Studien zur Marktforschung und zu den Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse anfertigen, undsonstige verfügbare Informationen, einschließlich einer Risiko-Nutzen-Analyse des neuartigen Tabakerzeugnisses, seiner zu erwartenden Auswirkungen auf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie zu erwartende Verbraucherwahrnehmungen. Die aufgeführten Anlagen zum Antrag werden auch in englischer Sprache akzeptiert. Ergeben sich Änderungen in der Zusammensetzung, sind neue Studien verfügbar oder fordert das BVL weitere Informationen an, müssen Sie diese unverzüglich nachreichen.

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

14.10.2025, 17:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Hausanschrift

Bundesallee 51
38116 Braunschweig

Postanschrift

Postfach 1564
38005 Braunschweig

Telefon

+49 3018 444-99999

Fax

+49 3018 444-99998

E-Mail Adresse

poststelle@bvl.bund.de

Webseite

https://www.bvl.bund.de

Nach oben