Standsicherheit; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r

Vor erstmaligem Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Nachweisberechtigte für Standsicherheit die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.

Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Standsicherheit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat haben bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern vor erstmaligem Tätigwerden die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen

Voraussetzungen

Im Verzeichnis der auswärtigen Nachweisberechtigten für Standsicherheit wird nach Anzeige geführt,

  • bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit wer im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat niedergelassen sind und eine Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die in diesem Staat erforderlich ist, um Standsicherheitsnachweise für alle Gebäude erstellen zu dürfen.
  • bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit wer
    • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
    • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen praktisch tätig war.

Fristen

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

Kosten

  • Bescheinigung des Eintrages in die Liste der auswärtigen Nachweisberechtigten: 40,00 EUR
  • Bei Untersagung des Tätigwerdens: 350,00 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare

Unterlagen

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    Identitätsnachweis durch Fotokopie des Personalausweises oder ReisepassesNachweis über den ausreichenden Versicherungsschutz für den Geltungsbereich DeutschlandBei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit: Nachweis über Ausbildung und/oder BerufserfahrungBestätigung der zuständigen Stelle (Behörde/Kammer), dass die Niederlassung als Nachweisberechtigte/-r für Standsicherheit rechtmäßig ist und die Tätigkeit als Nachweisberechtigte/-r für Standsicherheit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. Bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit: Nachweis über das Studium des Bauingenieurwesens durch Fotokopien von Abschlussurkunden / Diplomen, Zeugnissen und Diploma Supplement inklusive FächerübersichtNachweise über die praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr, mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen (Projektliste, Arbeitszeugnisse) Soweit die erforderlichen Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, zusätzlich die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer.
  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    Identitätsnachweis durch Fotokopie des Personalausweises oder ReisepassesNachweis über den ausreichenden Versicherungsschutz für den Geltungsbereich DeutschlandBei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit: Nachweis über Ausbildung und/oder BerufserfahrungBestätigung der zuständigen Stelle (Behörde/Kammer), dass die Niederlassung als Nachweisberechtigte/-r für Standsicherheit rechtmäßig ist und die Tätigkeit als Nachweisberechtigte/-r für Standsicherheit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. Bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit: Nachweis über das Studium des Bauingenieurwesens durch Fotokopien von Abschlussurkunden / Diplomen, Zeugnissen und Diploma Supplement inklusive FächerübersichtNachweise über die praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr, mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen (Projektliste, Arbeitszeugnisse) Soweit die erforderlichen Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, zusätzlich die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer.
  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    Identitätsnachweis durch Fotokopie des Personalausweises oder ReisepassesNachweis über den ausreichenden Versicherungsschutz für den Geltungsbereich DeutschlandBei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit: Nachweis über Ausbildung und/oder BerufserfahrungBestätigung der zuständigen Stelle (Behörde/Kammer), dass die Niederlassung als Nachweisberechtigte/-r für Standsicherheit rechtmäßig ist und die Tätigkeit als Nachweisberechtigte/-r für Standsicherheit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. Bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit: Nachweis über das Studium des Bauingenieurwesens durch Fotokopien von Abschlussurkunden / Diplomen, Zeugnissen und Diploma Supplement inklusive FächerübersichtNachweise über die praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr, mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen (Projektliste, Arbeitszeugnisse) Soweit die erforderlichen Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, zusätzlich die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer.
  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    Identitätsnachweis durch Fotokopie des Personalausweises oder ReisepassesNachweis über den ausreichenden Versicherungsschutz für den Geltungsbereich DeutschlandBei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit: Nachweis über Ausbildung und/oder BerufserfahrungBestätigung der zuständigen Stelle (Behörde/Kammer), dass die Niederlassung als Nachweisberechtigte/-r für Standsicherheit rechtmäßig ist und die Tätigkeit als Nachweisberechtigte/-r für Standsicherheit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. Bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Nachweisberechtigten für Standsicherheit: Nachweis über das Studium des Bauingenieurwesens durch Fotokopien von Abschlussurkunden / Diplomen, Zeugnissen und Diploma Supplement inklusive FächerübersichtNachweise über die praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr, mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen (Projektliste, Arbeitszeugnisse) Soweit die erforderlichen Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, zusätzlich die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer.

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10.09.2025, 12:09 Uhr

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