Wohnraum für Auszubildende; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund die Schaffung und den Erhalt von Wohnraum für Auszubildende.
Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und der Erhalt von Wohnraum für Auszubildende eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes sowie Schülerinnen und Schüler von Berufsfach-, Techniker-, Meisterschulen und Fachakademien, die eine Ausbildung am Ausbildungsort Bayern absolvieren.
GegenstandGegenstand der Förderung ist
- der Bau, die Erweiterung sowie der Ersterwerb von Wohnraum für Auszubildende,
- der Umbau von Wohnraum für Auszubildende sowie Maßnahmen der umfassenden energetischen Modernisierung,
- der Erwerb und die Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Auszubildende.
Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen mit bis zu 45.000 EUR pro Wohnplatz im Einzelzimmer und bis zu 26.000 EUR pro Wohnplatz im Doppelzimmer bei 25-jähriger Bindung. Für bedarfsgerechte rollstuhlgerechte Apartments kann die Zuwendung um bis zu 15.000 EUR pro Wohnplatz erhöht werden.
Das Baudarlehen kann zudem für zuwendungsfähige Ausgaben für die Errichtung von notwendigen Hoch- oder Tiefgaragen, für konzeptbedingte, bauliche Maßnahmen aus Anforderungen aus der Betriebserlaubnis, für außergewöhnliche projektbedingte Mehrkosten und Mehrkosten für einen erhöhten Planungsaufwand, für besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen und für konkurrierende Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen, wie z.B. Architektenwettbewerbe erhöht werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung von Wohnraum für Auszubildende:
- ein nachhaltiger Bedarf von mindestens zehn Wohnplätzen am Standort
- eine verkehrsgünstige Lage
- Die Wohnplätze dürfen für die Dauer der Belegungsbindung (25 Jahre) nur bedürftigen Auszubildenden eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes sowie Schülerinnen und Schüler von Berufsfach-, Techniker-, Meisterschulen und Fachakademien überlassen werden; bis zu 20 % der Wohnplätze können an Studierende vergeben werden
- angemessene Größen und Kosten
- nachgewiesene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
- Zur Belegung der Wohnplätze mit minderjährigen Auszubildenden bedarf es einer Betriebserlaubnis für Einrichtungen nach § 45 SGB VIII
- Beachtung der höchstzulässigen Leeraummiete (260 bzw. 280 EUR in Gebieten mit erhöhtem Wohnraumbedarf) und des Möblierungszuschlags (16 Euro monatlich je Wohnplatz)
Zuwendungsempfänger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerber. Und insbesondere gemeinnützige Träger und Organisationen, Träger und Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und der Jugendhilfe, Träger der beruflichen Bildung, Zusammenschlüsse von Berufs- und Fachverbänden, kommunale Unternehmen und Kommunen.
Ausschlusskriterien:
Maßnahmen, die ohne die Zustimmung der Bewilligungsbehörde begonnen wurden, werden nicht gefördert.
Fristen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
-
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis zum Grundstück und ErbbaurechtNachweis über Fremd- und EigenmittelBautechnische Unterlagen zum BauvorhabenKosten nach DIN 276 mit Gliederung nach LeistungsbereichenWohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFIV) -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis zum Grundstück und ErbbaurechtNachweis über Fremd- und EigenmittelBautechnische Unterlagen zum BauvorhabenKosten nach DIN 276 mit Gliederung nach LeistungsbereichenWohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFIV) -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis zum Grundstück und ErbbaurechtNachweis über Fremd- und EigenmittelBautechnische Unterlagen zum BauvorhabenKosten nach DIN 276 mit Gliederung nach LeistungsbereichenWohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFIV) -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis zum Grundstück und ErbbaurechtNachweis über Fremd- und EigenmittelBautechnische Unterlagen zum BauvorhabenKosten nach DIN 276 mit Gliederung nach LeistungsbereichenWohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFIV)
Weiterführende Links
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Stand
23.01.2025, 13:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)