Entsendung ins Ausland; Beantragung einer A1-Bescheinigung für eine beschäftigte Person
Sie entsenden Personal vorübergehend ins Ausland? Zum Nachweis der Weitergeltung deutschen Sozialversicherungsrecht können Sie für ihre Beschäftigten eine A1-Bescheinigung beantragen.
Wenn Sie als in Deutschland ansässiger Arbeitgeber Beschäftigte Ihres Unternehmens vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in die Schweiz beziehungsweise das Vereinigte Königreich entsenden, gilt für diese Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht. In dem anderen Staat sind diese Beschäftigten dann nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel bei einer Dienstreise oder bei einer Beschäftigung bis zu 24 Monaten. Mit der A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt.
Die A1-Bescheinigung beantragen Sie für
- gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der jeweiligen Krankenkasse,
- nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung,
- nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).
Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die A1-Bescheinigung mit diesem Programm beantragen. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an den zuständigen Träger zu übermitteln.
Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit „sv.net“ eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Antragstellung nutzen können. Bis zu einem bestimmten Nutzungsumfang ist das Programm kostenlos.
Voraussetzungen
- Der Sitz Ihres Unternehmens ist Deutschland.
- Die Beschäftigung unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht.
- Die Entsendung ist auf maximal 24 Monate befristet.
- Die entsandte Person löst nicht eine andere entsandte Person ab.
Fristen
Eine A1-Bescheinigung müssen Sie nach EU-Recht, wann immer möglich, vor Beginn der Tätigkeit beantragen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine
Online Verfahren
-
SV-Meldeportal
Über das SV-Meldeportal stellen Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern und auch den Selbstständigen für den elektronischen Datenaustausch nach SGB IV und dem Aufwendungsausgleichsgesetz insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge eine allgemein zugängliche, elektronisch gestützte und systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung. -
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Weiterführende Links
Stand
20.01.2024, 12:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)