Elektronische Buchführung; Beantragung der Verlagerung ins Ausland

Wenn Sie Ihre elektronische Buchführung, sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder beides in ein Land außerhalb der EU verlagern möchten, müssen Sie dies beantragen. Das gilt auch, wenn Sie Teile der elektronischen Buchführung oder Aufzeichnungen verlagern möchten.

Als Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens können Sie ihrer elektronische Buchführung ins Ausland verlagern. Dies müssen Sie jedoch in manchen Fällen beantragen.
Ob ein Antrag nötig ist, hängt von dem Staat ab, in den Sie Ihre elektronische Buchführung oder Teile davon verlagern möchten:

  • ohne Antrag: EU-Mitgliedstaaten
  • mit Antrag: Staaten außerhalb der EU

Ihr Antrag muss Folgendes enthalten:

  • Standort des Datenverarbeitungssystems im Ausland:
    •  vollständige Anschrift,
    • gegebenenfalls abweichender Firmenname,
    • Anschrift eines beauftragten Dritten
  • detaillierte Beschreibung der für die Verlagerung vorgesehenen
    • elektronischen Bücher und
    • sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen

Sie können Ihre elektronische Buchhaltung nur verlagern, wenn dadurch die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen also sicherstellen, dass Sie weiterhin alle Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören:

  • die allgemeinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren
  • die einschlägigen Ordnungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  • die Auskunfts- und Vorlagepflichten

Sie müssen den Zugriff des Hauptzollamts auf Ihre Daten sicherstellen. Dafür müssen Sie die Daten ohne Zeitverzug lesbar machen.

Als Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger müssen Sie Ihre Daten so vorlegen, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche berührt werden. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie einen rechtsberatenden und steuerberatenden Beruf ausüben.

Standortänderungen müssen Sie ohne Zeitverzug mitteilen.

Beantragen Sie die Verlagerung sowohl für den Bereich der Steuerverwaltung als auch für den Bereich der Zollverwaltung, müssen Sie zwei getrennte Anträge stellen:

  • beim Finanzamt und
  • beim Hauptzollamt.

Buchführung in Papierform dürfen Sie nicht ins Ausland verlagern.

Konzerne mit mehreren Tochtergesellschaften müssen für jede Gesellschaft einen gesonderten Antrag stellen.

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen ist in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen. Das Finanzamt oder Hauptzollamt muss davon ausgehen können, dass sich dies auch nach Verlagerung der elektronischen Bücher ins Ausland nicht ändern wird.
  • Sie befolgen die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD)

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.

Online Verfahren

Weiterführende Links

Stand

01.07.2024, 18:07 Uhr

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