Arbeits- und Wegeunfall; Meldung bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeitsunfall ereignet hat, müssen Sie diesen der Unfallversicherung melden.
Als Unternehmerin oder Unternehmer oder als Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle und Wegeunfälle von Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden.
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist als ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Pflichtversicherung, der Sie als Unternehmer oder Unternehmerin der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus kraft Gesetzes angehören. Als Mitglied der landwirtschaftlichen Unfallsversicherung müssen Sie Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der im Betrieb arbeitenden Menschen melden.
Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Sturz, eine Verletzung durch das Arbeiten mit Maschinen oder einen Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte handeln.
Die Meldepflicht besteht dann, wenn die betroffene Person durch den Unfall voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig oder verstorben ist. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) empfiehlt unabhängig davon, jeden Unfall zu melden, um auch für unerwartete Spätfolgen eines Unfalls den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.
Die verletzte Person sollte nach dem Arbeitsunfall einen sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Durchgangsärzte haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Im Notfall ist eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und die betroffene Person kann jede Ärztin oder jeden Arzt aufsuchen.
Nach Ihrer Meldung prüft die landwirtschaftliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Außerdem prüft die Unfallversicherung automatisch, welche Leistungen sie erbringen muss.
Voraussetzungen
- Eine Person, die für Ihr Unternehmen tätig ist, hatte während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg einen Unfall.
- Die betroffene Person ist voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig oder verstorben.
Fristen
Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person müssen die Unfallanzeige innerhalb von 3 Tagen einreichen, nachdem Sie von dem Unfall erfahren haben.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
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Arbeits- und Wegeunfall bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung melden
Geben Sie in dem Formular Informationen zum Unfallhergang und zu den beteiligten Personen und deren Verletzungen an. -
Arbeits- und Wegeunfall bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung melden
Geben Sie in dem Formular Informationen zum Unfallhergang und zu den beteiligten Personen und deren Verletzungen an. -
Arbeits- und Wegeunfall bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung melden
Geben Sie in dem Formular Informationen zum Unfallhergang und zu den beteiligten Personen und deren Verletzungen an.
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Online Verfahren
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Unfallanzeige bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenba
Sie können die Unfallanzeige der landwirtschaftlichen Unfallversicherung online übermitteln. -
Unfall online bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung melden
Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeitsunfall ereignet hat, müssen Sie diesen melden. Dafür können Sie den Online-Dienst der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nutzen.
Weiterführende Links
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Stand
20.01.2024, 11:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)