Witwen- und Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt

Als Witwe, Witwer oder überlebender Teil einer Lebenspartnerschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Rente erhalten.

Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, dann sichert die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.
Das heißt, die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.
Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod zwei Drittel des jährlichen Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente 30 Prozent des jährlichen Einkommens. Insgesamt können Sie die Rente bis zu 24 Monate lang erhalten.
Nach den ersten 3 Monaten kann die Rente 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn

  • Sie ein Kind erziehen,
  • älter als 47 sind
  • oder berufs- oder erwerbsunfähig sind.

Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, verringert sich die Rente.
Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:

  • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Unfall geschlossen haben und
  • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.

Voraussetzungen

  • Tod infolge eines Versicherungsfalles.
  • Leben in einer rechtsgültigen Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Kosten

Für Sie fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Klage vor dem Sozialgericht

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    SterbeurkundeKontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise LebenspartnerschaftsurkundeSozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Persongegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
  • Erforderliche Unterlage/n
    SterbeurkundeKontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise LebenspartnerschaftsurkundeSozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Persongegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
  • Erforderliche Unterlage/n
    SterbeurkundeKontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise LebenspartnerschaftsurkundeSozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Persongegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
  • Erforderliche Unterlage/n
    SterbeurkundeKontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise LebenspartnerschaftsurkundeSozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Persongegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern

Weiterführende Links

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Stand

09.03.2025, 19:03 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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