Kinobetreiber; Meldung für Filmabgabe

Wenn Sie in Ihrem Kino Filme zeigen, müssen Sie Ihren Umsatz- und Besucherzahlen melden und ab einem bestimmten Umsatz eine Filmabgabe bezahlen.

Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Kinobetreiber in der Regel eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Höhe der Filmabgabe der Kinobetreiber

  • wird pro Leinwand erhoben und
  • richtet sich nach den Nettoumsätzen aus den Eintrittskarten.

Der Filmabgabeprozentsatz wird anhand der im Vorjahr erzielten Umsätze festgelegt. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 100.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 200.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 1,8 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz bis EUR 300.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 2,4 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie im Vorjahr einen Nettoumsatz von mehr als EUR 300.000 pro Leinwand hatten, müssen Sie monatlich 3,0 Prozent Ihrer Nettoeintrittskartenerlöse als Filmabgabe zahlen.

Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat

  • den Nettoumsatz, in der Regel aus dem Verkauf von Eintrittskarten, und
  • die Besucherzahlen

Ihres Kinos über das Online-Portal Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt melden.

Für Filmvorführungen, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Diese dürfen auch nicht in den Meldungen enthalten sein.

Hinweise:
Wenn Sie Ihr Kino gerade erst eröffnet haben, wird der Abgabesatz vorläufig festgelegt. Am Jahresende wird eine Hochrechnung vorgenommen und der Abgabesatz endgültig festgelegt.

  • Hochrechnung: Netto-Umsatz geteilt durch die gespielten Monate, mal (x) 12 Monate ist gleich (=) Nettoumsatz des Jahres.

Bei einem neu eröffneten Saisonkino (zum Beispiel Open-Air, Autokino) wird keine Hochrechnung erstellt. Hier wird der gesamte Nettoumsatz genommen und wenn dieser höher als EUR 100.000 ist, müssen Sie für die Leinwand die Filmabgabe bezahlen.
Die Filmabgabe dient zur Finanzierung sämtlicher Maßnahmen der Filmförderungsanstalt (FFA).

Voraussetzungen

Die Filmabgabe müssen zahlen:

  • Kinobetreiber und Veranstalter von Filmvorführungen in Deutschland (Filmsäle/drinnen und Saisonkino/draußen),
    • die gegen Eintritt Filmvorführungen mit mehr als 58 Minuten Dauer durchführen und
    • deren Nettoumsätze aus Eintrittskarten im Vorjahr über EUR 100.000 pro Leinwand lagen.

Hinweis:
Verpflichtende sonstige Zahlungen wie zum Beispiel verpflichtende Spenden zählen auch als Eintritt und werden beim Nettoumsatz aus Eintrittskarten mitgerechnet.
Freikarten dürfen nicht mitgemeldet werden.

Fristen

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:

  • Meldung der Umsatzzahlen: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats
  • Zahlung der Filmabgabe: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats

Kosten

  • keine Kosten für Anmeldung/Registrierung und Meldung

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch (1 Monat) gegen Verwaltungsakte (Bescheide)Klage (1 Monat) gegen Widerspruchsbescheide

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Bei der Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt (FFA) müssen Sie einreichen: Handelsregisterauszug oder Vereinsregisterauszuggegebenenfalls Gewerbeanmeldung
  • Erforderliche Unterlage/n
    Bei der Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt (FFA) müssen Sie einreichen: Handelsregisterauszug oder Vereinsregisterauszuggegebenenfalls Gewerbeanmeldung
  • Erforderliche Unterlage/n
    Bei der Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt (FFA) müssen Sie einreichen: Handelsregisterauszug oder Vereinsregisterauszuggegebenenfalls Gewerbeanmeldung
  • Erforderliche Unterlage/n
    Bei der Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt (FFA) müssen Sie einreichen: Handelsregisterauszug oder Vereinsregisterauszuggegebenenfalls Gewerbeanmeldung

Online Verfahren

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Stand

02.11.2025, 07:11 Uhr

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