Marke; Anmeldung

Kennzeichen, die dazu dienen, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke schützen lassen. 

Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können beispielsweise Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben, Bewegungen, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge sein.

Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). Dafür müssen Sie die Marke anmelden. Markenschutz kann aber auch entstehen, wenn ein Zeichen im Geschäftsverkehr intensiv genutzt wird oder allgemein bekannt ist. Vom Schutz ausgeschlossen sind aber Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder solche, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreiben (zum Beispiel das Wort "Äpfel" für die Ware "Obst").

Neben der klassischen Individualmarke gibt es zwei besondere Markenkategorien: Die Kollektiv- und die Gewährleistungsmarke.

  • Im Unterschied zur klassischen Marke, die Waren und/oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen von denen anderer Unternehmen unterscheidet (Individualmarke), weist eine Kollektivmarke auf die Herkunft eines Produktes aus einem Verband hin. Sie wird dementsprechend von den Verbandsmitgliedern genutzt. Inhaber der Kollektivmarke ist der jeweilige rechtsfähige Verband.
  • Gewährleistungsmarken dienen dazu, auf bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften der Waren/Dienstleistungen hinzuweisen. Sie können ebenfalls von mehreren Unternehmen genutzt werden. Inhaberin oder Inhaber der Gewährleistungsmarke kann jede natürliche oder juristische Person sein. Voraussetzung ist, dass diese Person die Ware nicht selbst hergestellt, damit gehandelt oder diese als Dienstleistung angeboten hat.

Die jeweiligen Benutzungsbedingungen werden in einer Kollektiv- beziehungsweise Gewährleistungsmarkensatzung niedergelegt.

Als Kollektiv- und Gewährleistungsmarken können sämtliche oben genannten Markenformen angemeldet werden. Wenn Sie eine Marke eintragen lassen, erwerben Sie das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Sie können diese Marke jederzeit verkaufen, veräußern oder ein Nutzungsrecht, eine sogenannte Markenlizenz, an Ihrer Marke einräumen.

Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Sie wird aber aus dem Register gelöscht, wenn Sie die Verlängerungsgebühr nicht mehr zahlen, die nach jeweils 10 Jahren fällig wird.

Wenn Sie ein Schutzrecht anmelden wollen, können Sie das selbst tun. Sie können sich aber auch von einer Patent- oder Rechtsanwältin beziehungsweise einem Patent- oder Rechtsanwalt helfen lassen. Wohnen Sie außerhalb Deutschlands und haben weder Sitz noch Niederlassung hier, müssen Sie sich von einer in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwältin beziehungsweise einem Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen.

Voraussetzungen

  • Als Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben und Farbzusammenstellungen, Bewegungen, Hologramme, Multimediazeichen, Klänge und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.
  • Für die Eintragung der Marke bestehen keine absoluten Schutzhindernisse wie unter anderem:
    • fehlende Unterscheidungskraft,
    • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben,
    • eine ersichtliche Irreführungsgefahr,
    • ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder
    • ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie eine in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwältin oder einen Rechts- oder Patentanwalt als Vertretung.

Fristen

  • Zahlung der Anmeldegebühr und eventuell Klassengebühren: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Anmeldung
  • Zahlung der Gebühr für beschleunigte Prüfung: innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung des Antrags
  • Widerspruch gegen Eintragung: innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung
  • Zahlung der Verlängerungsgebühr: mit Beginn des 11. Schutzjahrs

Kosten

  • Elektronische Anmeldung für bis zu 3 Klassen: 290,00 EUR
  • Anmeldung in Papierform für bis zu 3 Klassen: 300,00 EUR
  • für jede weitere Klasse (Klassengebühr): 100,00 EUR
  • Antrag auf beschleunigte Prüfung: 200,00 EUR
  • Anmeldegebühr für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke: 900,00 EUR
  • Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen: 750,00 EUR
  • Verlängerungsgebühr Kollektiv- und Gewährleistungsmarke: 1800,00 EUR
  • Klassengebühr bei Verlängerung (für jede Klasse ab der vierten Klasse): 260,00 EUR
  • Widerspruchsverfahren, Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen: 250,00 EUR
  • Widerspruchsverfahren, Gebühr für jedes weitere Widerspruchszeichen: 50,00 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Erinnerung: Gegen den Zurückweisungsbeschluss zur Eintragung einer Marke können Sie den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen. Die Entscheidung wird dann von einer zweiten Person erneut geprüft.Beschwerde (Verfahren vor dem Bundespatentgericht): Einen Zurückweisungsbeschluss zur Eintragung einer Marke können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vom Bundespatentgericht überprüfen lassen.Widerspruch Dritter: Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke kann zum Beispiel der Inhaber eines älteren, ähnlichen Markenrechts oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erheben,Verfall, Nichtigkeit und Löschung: Marken können wegen Nichtigkeit oder Verfalls auf Antrag gelöscht werden – oder weil der Markeninhaber auf sie verzichtet.

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Eintragung einer Marke in das RegisterAngaben, die es erlauben, die Identität der anmeldenden Person festzustellenMarkendarstellung sowie Angaben zur MarkenformVerzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Eintragung einer Marke in das RegisterAngaben, die es erlauben, die Identität der anmeldenden Person festzustellenMarkendarstellung sowie Angaben zur MarkenformVerzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Eintragung einer Marke in das RegisterAngaben, die es erlauben, die Identität der anmeldenden Person festzustellenMarkendarstellung sowie Angaben zur MarkenformVerzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Eintragung einer Marke in das RegisterAngaben, die es erlauben, die Identität der anmeldenden Person festzustellenMarkendarstellung sowie Angaben zur MarkenformVerzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird

Online Verfahren

  • DPMAdirektWeb - Signaturfreie Online-Markenanmeldung
    Sie können eine Marke online anmelden.
  • DPMAdirektPro - Elektronischer Rechtsverkehr beim DPMA
    Das Programm DPMAdirektPro ermöglicht es Ihnen, eine rechtswirksame Schutzrechtsanmeldung online vorzunehmen und elektronische Dokumente zu Anmeldungen online nachzureichen. Die für die Anträge notwendigen Daten werden in übersichtlichen Bildschirmmasken abgefragt und automatisch in das vom DPMA geforderte Datenformat gebracht. Die benötigte Software DPMAdirektPro wird Ihnen kostenlos auf der Downloadseite zur Verfügung gestellt.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

26.08.2023, 19:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Deutsches Patent- und Markenamt

Hausanschrift

Zweibrückenstraße 12
80331 München

Postanschrift

Zweibrückenstraße 12
80331 München

Telefon

+49 89 2195-0

Fax

+49 89 2195-2221

E-Mail Adresse

info@dpma.de

Webseite

http://www.dpma.de

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