Energie- und Stromsteuer; Meldung von Steuerbegünstigungen und -entlastungen
Wenn Sie für die Strom- oder Energiesteuer Begünstigungen oder Entlastungen erhalten haben, müssen Sie diese in bestimmten Fällen der Zollverwaltung melden.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen umfassende Informationen zu ihren staatlichen Beihilfen veröffentlichen. Viele Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Zusammenhang mit der Strom- und Energiesteuer gelten als staatliche Beihilfen.
Wenn Sie Steuerbegünstigungen und -entlastungen in diesem Bereich erhalten haben, müssen Sie diese einmal jährlich der Zollverwaltung melden.
Voraussetzungen
- Sie sind in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 60.000 EUR jährlich, oder
- Sie sind der Fischerei oder Aquakultur tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 30.000 EUR jährlich, oder
- Sie sind in sonstigen Bereichen tätig und erhalten Beihilfe von 200.000 EUR jährlich, oder mehr.
Steuerbegünstigungen mit Meldepflicht:
Steuerbefreiung für
- gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe
- Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch,
- Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffiziente KWK-Anlagen, jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt und Entnahme zum Eigenverbrauch oder Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang.
Steuerermäßigungen für:
- begünstigte Anlagen zur Stromerzeugung oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK),
- den Güterumschlag in Seehäfen,
- Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen,
- Landstromversorgung von Schiffen.
Steuerentlastungen mit Meldepflicht für:
- Eigenverbrauch
- teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
- vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
- Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Energiesteuer)
- Unternehmen in Sonderfällen
- Öffentlichen Personennahverkehr
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Gasöl)
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Biokraftstoffe)
- Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Stromsteuer)
- Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
- Strom aus erneuerbaren Energieträgern
- Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
- die Landstromversorgung von Schiffen
Fristen
Sie müssen die Steuerbegünstigungen und -entlastungen bis zum 30. Juni des Folgejahres melden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie gegebenenfalls der Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Anschreiben des Hauptzollamts zur Nachforderung von Unterlagen entnehmen.Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand.
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Es sind keine Unterlagen erforderlich. -
Erforderliche Unterlage/n
Es sind keine Unterlagen erforderlich. -
Erforderliche Unterlage/n
Es sind keine Unterlagen erforderlich. -
Erforderliche Unterlage/n
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Online Verfahren
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Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht online melden
Im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls können Sie Ihre Steuerbegünstigen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht melden. -
Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht online melden
Im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls können Sie Ihre Steuerbegünstigen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht melden. -
Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht online melden
Im Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls können Sie Ihre Steuerbegünstigen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht melden.
Weiterführende Links
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Stand
20.01.2024, 10:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)