Alkoholsteuer; Bezahlung

Wenn Sie Alkohol oder alkoholhaltige Waren herstellen oder einführen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Alkoholsteuer bezahlen.

Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Alkohol und alkoholhaltige Waren erhoben wird. Dazu zählen unter anderem

  • Ethylalkohol,
  • Destillate und Spirituosen, zum Beispiel Whisky oder Gin,
  • Liköre oder auch
  • alkoholhaltige Waren, zum Beispiel Schnapspralinen mit einem hohen Alkoholgehalt oder Kandiszucker in Rum.

Alkohol darf in Deutschland in der Regel nur in Brennereien hergestellt werden, die zollamtlich verschlossen sind (Verschlussbrennereien). Für die Ermittlung der zu zahlenden Steuer wird gemessen, wie viel Alkohol hergestellt wird.

Die Steuer entsteht, sobald der Alkohol in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. In der Regel geschieht dies nach der Gewinnung durch eine sogenannte Alkoholabnahme oder – soweit der Alkohol nach der Gewinnung unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gelagert wird – durch die Entnahme aus dem Steuerlager. Ein Alkoholsteuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkoholerzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Alkohol aus einem anderen Land nach Deutschland eingeführt wird.

Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Der Regelsteuersatz beträgt für 100 Liter reinen Alkohol 1.303 EUR.

In manchen Fällen sind ermäßigte Steuersätze möglich, zum Beispiel beim sogenannten Abfindungsbrennen oder für kleine unabhängige Verschlussbrennereien, die höchstens 400 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr produzieren. Steuerbefreiungen sind unter anderem bei der gewerblichen Verwendung zur Herstellung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln mit geringem Alkoholgehalt möglich, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen

Sie müssen Alkoholsteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn

  • Sie ein Steuerlager mit Verschlussbrennerei besitzen, in dem Alkohol gewonnen wird,
  • Sie ein Steuerlager besitzen, aus dem die Alkoholerzeugnisse entnommen oder in dem die Alkoholerzeugnisse verbraucht wurden,
  • Sie "registrierter Empfänger" sind und die Alkoholerzeugnisse im Anschluss an deren Beförderung unter Steueraussetzung in Ihren Betrieb aufnehmen oder
  • Sie an einer Herstellung von Alkoholerzeugnissen ohne die erforderliche Erlaubnis beteiligt waren.

Fristen

Abgabefrist

Abgabe der Steuererklärung:

  • bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 10. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt

Bezahlen der Steuer:

  • bei Verschlussbrennereien: spätestens 7 Tage, nachdem Ihnen der Steuerbescheid bekannt gegeben wurde
  • bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
  • wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde: sofort

Kosten

  • keine
  • bei verspäteter Zahlung: Säumniszuschläge gemäß § 240 Absatz 1 Abgabenordnung

bei verspäteter Zahlung: Säumniszuschläge gemäß § 240 Absatz 1 Abgabenordnung

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchDetaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.Klage vor dem Finanzgericht

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn Sie Alkohol in einer Verschlussbrennerei erzeugen: Die Abfertigungsbeamtin oder der Abfertigungsbeamte erstellt bei der Alkoholabnahme einen Steuerbescheid.Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen. Wenn Sie Alkohol aus Ihrem Steuerlager entnehmen oder Alkohol in Ihrem Steuerlager verbraucht wird oder wenn Sie als zugelassene Person nicht nur gelegentlich Alkohol beziehen: Sie reichen eine Steuererklärung mit den folgenden Dokumenten ein: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1272)Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1278). Das Formular 1278 ist in Formular 1272 enthalten. Wenn die Alkoholsteuer in einem anderen Zusammenhang entstanden ist: Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall (Formular 1276)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn Sie Alkohol in einer Verschlussbrennerei erzeugen: Die Abfertigungsbeamtin oder der Abfertigungsbeamte erstellt bei der Alkoholabnahme einen Steuerbescheid.Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen. Wenn Sie Alkohol aus Ihrem Steuerlager entnehmen oder Alkohol in Ihrem Steuerlager verbraucht wird oder wenn Sie als zugelassene Person nicht nur gelegentlich Alkohol beziehen: Sie reichen eine Steuererklärung mit den folgenden Dokumenten ein: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1272)Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1278). Das Formular 1278 ist in Formular 1272 enthalten. Wenn die Alkoholsteuer in einem anderen Zusammenhang entstanden ist: Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall (Formular 1276)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn Sie Alkohol in einer Verschlussbrennerei erzeugen: Die Abfertigungsbeamtin oder der Abfertigungsbeamte erstellt bei der Alkoholabnahme einen Steuerbescheid.Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen. Wenn Sie Alkohol aus Ihrem Steuerlager entnehmen oder Alkohol in Ihrem Steuerlager verbraucht wird oder wenn Sie als zugelassene Person nicht nur gelegentlich Alkohol beziehen: Sie reichen eine Steuererklärung mit den folgenden Dokumenten ein: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1272)Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1278). Das Formular 1278 ist in Formular 1272 enthalten. Wenn die Alkoholsteuer in einem anderen Zusammenhang entstanden ist: Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall (Formular 1276)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Wenn Sie Alkohol in einer Verschlussbrennerei erzeugen: Die Abfertigungsbeamtin oder der Abfertigungsbeamte erstellt bei der Alkoholabnahme einen Steuerbescheid.Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen. Wenn Sie Alkohol aus Ihrem Steuerlager entnehmen oder Alkohol in Ihrem Steuerlager verbraucht wird oder wenn Sie als zugelassene Person nicht nur gelegentlich Alkohol beziehen: Sie reichen eine Steuererklärung mit den folgenden Dokumenten ein: Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1272)Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1278). Das Formular 1278 ist in Formular 1272 enthalten. Wenn die Alkoholsteuer in einem anderen Zusammenhang entstanden ist: Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall (Formular 1276)

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Stand

22.08.2024, 06:08 Uhr

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