Alkoholsteuer; Beantragung einer Erstattung, eines Erlasses oder einer Vergütung
Wenn Sie Alkoholerzeugnisse nachgewiesenermaßen versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkoholsteuer erhalten.
Sie können eine Entlastung von der Alkoholsteuer beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen, wenn Sie die Alkoholerzeugnisse nachweislich versteuert haben, aber später zu einem Zweck verwenden, der eine Entlastung rechtfertigt.
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
- Erlass: Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
- Erstattung: Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
- Vergütung: Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.
Entlastungen der Alkoholsteuer sind in den folgenden Fällen möglich:
- Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
- Sie nehmen die Erzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiel: Sie nehmen Waren zurück in Ihren Betrieb auf, weil sie von einem Empfänger wegen Mängeln abgelehnt wurden.
Voraussetzungen
- Sie weisen nach, dass die Alkoholerzeugnisse versteuert wurden.
- bei Rücknahme selbst versteuerter Waren: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung auf.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Monatliche Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und/oder alkoholhaltige Waren)/Antrag auf Entlastung von der Alkoholsteuer (Entlastungsanmeldung)
- Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Formular 1278)
- Versteuerungsbestätigung – andere als Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
"Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1272) mit verbundenem Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse"wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735)bei Alkohol zu Trinkzwecken: gegebenenfalls die Erklärung des Herstellenden, dass der gelieferte Alkohol keinen steuerbegünstigten Abfindungsalkohol enthält bei Beförderung von versteuerten Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten der EU: bei regelmäßiger Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten der EU beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkoholerzeugnisse: "Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) und "Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757)das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinieden Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats der EU -
Erforderliche Unterlage/n
"Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1272) mit verbundenem Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse"wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735)bei Alkohol zu Trinkzwecken: gegebenenfalls die Erklärung des Herstellenden, dass der gelieferte Alkohol keinen steuerbegünstigten Abfindungsalkohol enthält bei Beförderung von versteuerten Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten der EU: bei regelmäßiger Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten der EU beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkoholerzeugnisse: "Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) und "Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757)das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinieden Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats der EU -
Erforderliche Unterlage/n
"Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1272) mit verbundenem Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse"wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735)bei Alkohol zu Trinkzwecken: gegebenenfalls die Erklärung des Herstellenden, dass der gelieferte Alkohol keinen steuerbegünstigten Abfindungsalkohol enthält bei Beförderung von versteuerten Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten der EU: bei regelmäßiger Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten der EU beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkoholerzeugnisse: "Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) und "Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757)das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinieden Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats der EU -
Erforderliche Unterlage/n
"Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1272) mit verbundenem Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse"wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735)bei Alkohol zu Trinkzwecken: gegebenenfalls die Erklärung des Herstellenden, dass der gelieferte Alkohol keinen steuerbegünstigten Abfindungsalkohol enthält bei Beförderung von versteuerten Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten der EU: bei regelmäßiger Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten der EU beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkoholerzeugnisse: "Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) und "Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757)das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinieden Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats der EU
Online Verfahren
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Versteuerungsbestätigung online einreichen
Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Versteuerungsbestätigung online abzugeben. -
Anzeige über die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Anzeige über die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten online bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt abzugeben. -
Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse
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Versteuerungsbestätigung online einreichen
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Anzeige über die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Anzeige über die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten online bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
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Stand
05.01.2024, 07:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)